BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168 /15 vom 28. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörun gsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Revision des Ang e- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1 9. Dezember 2014 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Genera l- bundesanwalts vom 1. Juni 2015 nie zugegangen sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfol g. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vo r- bringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. D aran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Gen e- ralbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis 1 2 3 - 3 - zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (BGH, Beschl ü ss e vom 25. September 1979 5 StR 354/79 , NStZ 1981, 95 [b ei Pfeiffer] , und vom 10. April 1996 3 StR 321/95 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172) o der wie hie r ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 4 StR 93/98 , NStZ 1999, 41). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 4 StR 479/13). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 4
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