ECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR168.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/18 vom 20. November 201 8 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 66a Abs. 2 Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe kann Sicherungsverwa h- rung vor behalten werden. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 4 StR 168/18 LG Freiburg in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 20. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Freiburg vom 22. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die A nordnung der Unte r- bringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer d es L andgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, da ss seine Schuld besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Ferner hat es die Anordnung der Sicher ungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Maßregelausspr uchs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil - er folg. Im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des Schuld - und des Strafaus s pruch s hat einen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben . I. 1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 6. November 2016 die ihm unbekannte G . mit sechs massiven Schlägen und miss - brauchte sie sexuell. Das Schwurgericht vermochte nicht sicher festzustellen, in welcher Reihenfolge der Angeklagte nach einem ersten , mit bedingtem T ö- tungsvorsatz geführten Schlag die Angriffe auf das Tatopfer fortsetzte . Es nahm an , dass der Angeklagte entweder zunächst keine weiteren Schläge gegen das Tatopfer ausführte , es sexuell missbraucht e und anschl ießend durch weite re massive Schläge tötete , um die vorangegangene Vergewaltigung zu verdecken, oder dass er alle Schläge gegen das Tatopfer führte, um die Vornahme der von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen zu ermöglichen , und der Tod a n- schließend oh ne er neute Gewaltanwendung eintrat . 2. Sicherungsverwah rung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorzubehalten. Es sei wah r- scheinlich, dass der Angeklagte, der im Jahr 2014 in Österreich auf ähnliche Weise eine ihm unbekannte junge Frau sexuell missbraucht und getötet habe, einen Hang zur Begehung von gegen das Leben und die sexuelle Selbst - bestimmung beliebiger Zufallsopfer gerichteten Taten habe und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Bei b eiden Taten mit offensichtli ch er sexuel le r Ta t- komponente h andele es sich um vollendete Tötungsdelikte an jungen, zufällig ausgewählten Frauen ; die Tatausführung sei jeweils von enormer Brutalität und 2 3 4 - 4 - absolutem Vernichtungswillen gekennzeich net . D as Tatwied erholungsrisiko sei wie der Sachverständige unter anderem unter Hinweis auf den anonym - wahllosen Opferzugriff und das zielgerichtete Vorgehen mit hoher Effizienz ohne jegliche Überlebensspielräume für das Tatopfer überzeugend erläutert ha be als hoch a nzusehen. Auch die bei einem Vergleich beide r Taten zu ve r- zeichnende Zunahme der eingesetzten Gewalt sowie d ie Hinweise auf tief gre i- fende Verdrängungs - und Abspaltungsphänomene seien als pr ognostisch u n- günstig anzusehen. II. Die Maßregelanordnung hält r echt licher Überprüfung nicht stand. Zwar stehen dem Vorbehalt der Anordnung d er Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe Rechtsgründe nicht entgegen (vgl. II.1.) . Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Schwurgericht erkannt hat, dass die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung in se i- nem Ermessen lag (vgl. II.2 . ). D a es dem Senat verwehrt ist , eine eigene E r- messensentscheidung zu treffen , führt dies zur Aufhebung de r Vorbehalts - anordnung. 1. Neben der Verhängun g lebenslanger Freiheitsstrafe kann Sicher ung s- verwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten werden . E iner Kumulation von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel nach § 66a Abs. 2 StGB stehen auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere Rechtsgründ e nicht en t- gegen. a) Mit dem Rechtsinstitut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung , das mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 5 6 7 8 - 5 - 21. August 2002 ( BGBl. I , S. 3344) in das Straf gesetzbuch eingefügt und durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu b e- gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2300) erweitert worden ist , hat der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 131, 268) und mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinba r ( vg l. EGMR, B e- schluss vom 10. Februar 2015 264/13, Rn. 55 ff. z u § 66a StGB aF ; a.A. Kinzig, NJW 2011 , 177 , 179 ) die Möglichkeit geschaffen, die Verhängung der Maßregel bereits im Urteil vorzubehalten und die (endgültige) Beurteilung der Frage, ob d ie vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll , einem Nachverfahren zu überantworten, in dem die Prognoseentscheidung - Druc k s. 14/8586, S. 5). Die Anordnung vor behaltener Sicherungsverwahrung erfolgt in einer we i- teren Hauptverhandlung, die spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe durchgeführt werden soll (vgl. § 275a Abs. 5 StPO) . Mit de r Maßregel vorbehaltene r Sicherungsverwahrung soll verhindert werden , dass e in gefährlicher Straftäter aus dem Strafvollzug entlas sen werden muss, wenn zum Zeitpunkt des Urteils ein Hang zur Begehung schwerer Stra f- taten und eine daraus resultierende Gefähr lichkeit für die Allgemeinheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden k ann (vgl. BR - Drucks . 219/02, S. 7). b) Der Wortlaut der Norm steht der Annahme, dass Si cherungsverwa h- rung gemäß § 66a Abs. 2 StGB auch neben lebenslanger Freihei tsstrafe vorb e- halten werden kann, nicht entgegen (im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 13. September 2018 1 StR 611/17) . 9 10 - 6 - aa) § 66a Abs. 2 StGB nF enthält ebenso wie § 66a Abs. 1 StGB nF k eine Einschränkung dahin, dass vorbehaltene Sicherungsverwahru ng nur n e- ben zeitiger Freiheitsstrafe und nicht neben lebenslanger Freiheitsst rafe ausg e- sprochen werden kann. bb) Zwar hat die auf die Vorbehaltsanordnung im Nachverfahren bez o- gene Regelung des § 6 6a Abs. 3 StGB durch das zum 1. Januar 2011 in Kraft get retene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ( BGBl. I, S. 2300) eine Veränderung erfahren. Die vormals in § 66a Abs. 3 StGB aF enthaltene Bezu g- nahme auf § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB , die eindeutig den gesetzgeberischen Wi l- len belegte, vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheit s- strafe anordnen zu können , ist zwar entfallen. Nach der Neufassung des § 66a Abs. 3 StGB kann das erkennende Gericht über die Anordnung der Sich e- r ungsverwahrung nunmehr s- strafe entscheiden . Der Wort laut des § 66a Abs. 3 StGB zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslange r Freiheitsstrafe auss cheidet , weil diese in einem rechtstechnischen Sinne ein Vollstreckungsende nicht kennt, sondern in Fällen, in denen eine Aussetzung lebenslange r Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantw ortet werden kann, gegebenenfalls ein Leben lang dauern kann (vgl. BVerfGE 117, 71 , 90; Streng, JZ 2017, 507, 511 ) . (1) Der Gesetzgeber hatte mit der ursprünglich in § 66a Abs. 3 StGB aF enthaltenen Fristbestimmung unter Be zugnahme auf den möglichen bew ä h- rungsweisen Entlassungszeitpunkt das Ziel verfolgt , einerseits eine ausreiche n- de Erkenntnisgrundlage für die Frage der Anordnung der Sicherungsverwa h- 11 12 13 - 7 - rung im Nachverfahren zu schaffen , und andererseits im Interesse des von der künftigen Maßregelanordnung Betroffenen sowie zur sachgerechten Vollzug s- planung möglichst frühzeitig Klarheit über den voraussichtlichen Entlassung s- zeitpunkt zu erreichen (vgl. BT - Drucks. 14/8586 , S. 6 ff.) . Mit der Novellierung der Vorschrift und der Ver änderung der Frist - bestimm ung auf den Zeitpunkt vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe verfolgte der Gesetzgeber lediglich das Ziel, den Zeitraum zu verlängern, inne r- halb de ssen die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren noch angeordnet werden kann (vgl. BT - Drucks. 17/3403, S. 15). D amit hat der Gesetzgeber auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs reagiert , nach denen die in § 66a Abs. 2 StGB aF enthaltene Frist nicht als unverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern als verbindliche zeitliche Vorgabe a usgelegt und die Anordnu ng der Maßregel bei Nichteinhaltung der Frist als unzulässig angesehen worden ist (BGH, Urtei l vom 14. Dezember 2006 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159, 160; B e- schluss vom 11. September 2007 3 StR 323/07, StraFo 2007, 514 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. August 2012 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100 ). Weil die 66a Abs. 3 StGB aF nach Auffassung des Ge setzgebers zu e- richtliche Praxis führten , das Nachverfahren rechtzeitig z u einem Abschluss zu bringen, sollte die Anordnung der Sicherungsverwahrung bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe bzw. bis zu ihrer rechtskräftigen Aussetzung zur Bewährung ermöglicht - Drucks. 17/3403, S. 15 und S. 30) gelöst werden . (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Veränderung des Bezugspunkts für die äußerste Frist, bis zu der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren noch angeordnet werden kann, die lebenslange Freiheitsstrafe 14 15 - 8 - als Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer (vgl. Kett - Straub, GA 2009, 586, 589) nunmehr aus dem Anwendungsbereich der Maßregel des § 66a Abs. 2 StGB ausnehmen wollte, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu en t- nehmen . c ) Auch die Entstehungsgeschichte s pricht für eine Auslegung des § 66a Abs. 2 StGB dahin, dass vorbehaltene Sicherungsverwahrung ebenso wie Sicherungsverwahrung neben lebenslange r Freiheitsstrafe angeordnet we r- den kann . aa) Der Gesetzgeber hatte durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ei nfü h- rung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) den Wortlaut des § 66 StGB g eändert und aus dessen Absätzen 1, 2 und 3 das dem Wort Freiheitss D amit sollte den Gericht en eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ermöglich t werden (vgl. BR - Drucks . 219/02, S. 9 ; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 61 ) . Der G e- setzgeber hat damit Beden ken aufgegriffen, die an der f rüheren Rechtslage geäußert und den Ausschluss der Verhängung von Sicherungsverwahrung n e- ben lebenslanger Freiheitsstrafe als ha tten ( vgl. BR - Drucks . 219/02, S. 2 und 9, jeweils unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesge richtshofs vom 21. März 2000 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418 und vom 23. August 1990 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161 ; vgl. auch Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 763; Streng, JZ 2017, 507, 512 ; Hinz , JR 2018, 492, 494 ). bb) Den Gesetzesmaterialien z um Entwurf eines Gesetzes zur Neuor d- nung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26. Oktober 2010 (BT - Drucks . 17/3403) ist zu entnehmen, dass die Mö g- 16 17 18 - 9 - lichkeit en vorbehaltener Sicherungsverwahrung ausge weitet und der Anwe n- dungs bereich der Maßregel gegenüber der früheren Gesetzeslage erweitert , nicht aber eingeschränkt werden sollte (vgl. BT - Drucks. 17/3403, S. 15) . So wurde e rstmals die Möglichkeit geschaffen, Sicherungsverwahrung auch bei Ersttäter n vorzubehalten (vgl. § 66a Ab s. 2 StGB) . Ferner wurde wie darg e- legt der Prüfungszeitpunkt für das Nachverfahren , das nunmehr bis zum Ende des Strafvollzugs erfolgen kann , verlängert . Dass vor diesem Hintergrund die bisher bestehende Möglichkeit einer kumulativen Anordnung von lebe nslanger Freiheitsstrafe und vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Frage gestellt we r- den sollte, liegt fern. d ) D ie Verhängung v orbehalt ene r Sicherungs verwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB nF neben lebenslanger Freiheitsstrafe begegnet mit Blick auf den Gr undsatz der Verhältnismäßigkeit e benso wie die Verhängung obligatorischer und fakultativer primärer Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheit s- strafe (vgl. BGH, Urteil e vom 24. Oktober 2013 4 StR 12 4/13, BGHSt 59, 56 zu § 66 Abs. 1 StGB; vom 28. Ju ni 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 sowie vom 28. Juni 2017 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 StGB) keinen grundsätzlichen Bedenken. a a) Der Umstand, dass die Vollstreckung der zunächst zu vollziehenden leben slangen Freiheitsstrafe gemäß § 5 7a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn dies unter Berücksic h- tigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann , ein für die Allgemeinheit gefährlicher Täter also im Vollzug lebe nslanger Fre i- heitsstrafe verbleib t (vgl. BVerfGE 117, 71, 101) , steht der Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht grundsätzlich entgegen ( SSW/ Harrendorf, StGB, 4. Aufl., § 66a Rn. 7; a.A. Kett - Straub, GA 2009, 586, 594 ) . 19 20 - 10 - Zwar wird es a ufgrund der im Wesentlichen vergleichbaren Bewertungsma ß- stäbe kaum je der Fall sein, dass eine Aussetzung des Vollzugs der lebensla n- gen Freiheitsstrafe verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), aber die im Nachverfahren g emäß § 66a Abs. 3 StGB e r- forderliche Prüfung die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten mit der Folge ergibt, dass nunmehr die vorbehaltene Sicherungsverwahrung an zu or d- ne n ist ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 218) . D och kommt es darauf für die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Maßregelanordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe nicht an . Für die A n- ordnung von Freiheitsstrafe und Maßregel gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die im Erkenntnisverfa hren grundsätzlich getrennt voneina n- der zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 63) . bb) Darüber hinaus sind Fallkonstellationen denk bar , in denen ein u m- fassender Schutz der Allgemeinheit ohne Anordnung vorbeh altener Sich e- rungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216). I n- soweit ist zu berücksichtigen, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) e iner Maßregelanordnung entgegen stünde, wenn auf ein zugun s- ten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aufgehoben und im zweiten Durchgang eine zeitige Freiheit s- str a fe verhängt werden würd e. Gleiches könnte sich gemäß § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem seltenen, aber denkbaren Fall ergeben, in dem ein Urteil in einem zugunsten des Verurteilten erfolgreich durch geführten Wiederaufnahm e- verfahren aufgehoben und in der erneuerten Hauptverhandlung anstelle leben s- lange r Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt würde ( BGH, Urte i- l e vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13 , BGHSt 59, 56, 65 mwN; vom 28. Juni 21 - 11 - 2017 2 StR 178/16 , BGHSt 62, 211, 216 ; kritisch Kett - Straub , JZ 2018, 101, 102 ). cc) Zwar fehlt es n ac h der Neufassung des § 66a Abs. 3 StGB mit dem Wegfall der Bezugnahme auf § 57a StGB an gesetzlichen Vorgaben dazu , von welchem Zeitpunkt an bzw. bis zu welchem Zeitpunkt in Fällen kumulativer A n- ordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und vorbehaltener Sicherungsver - wahrung das Nachverfahren durchgeführt werden kann . Die hier durch für das Nachverfahren als fakultativer Teil des noch nicht vollständig abgeschlosse - nen Erkenntnisverfahrens (vgl. BT - Drucks. 17/3403, S. 30; anders noch BGH, Urt eil vom 14. D ezember 2006 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159, 162 zu § 66a StGB aF ) bewirkten Unsicherheiten führen jedoch nicht da zu , dass eine kum u- lative Anordnung als verfassungsrechtlich bedenklich an ge sehen werden müs s- te . Es obliegt v ielmehr den zur Entscheidung im Nac hverfahren berufe nen G e- richten , dieses so auszugestalten, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe und vorbehaltener Sicherungsve r- wahrung Verurteilten auf Resozialisierung nicht unangemessen eingeschränkt wird. e ) Bestehen sonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine grun d- sätzlichen Bedenken, Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstr a- fe vorzubehalten, sind die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der M aßregel vorbehaltener Sicherung s- verwahrung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedoch im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13 , BGHSt 59, 56, 64; siehe auch BGH, Urteile vo m 28. Juni 20 17 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 und 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB). 22 23 - 12 - 2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht die vorbehaltene Sich e- rungsverwahrung angeordnet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) D ie auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Vor - aussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat , liegt i m pflichtgem ä- ßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen daher nachvollzie h- bar erkennen lassen, dass und aus welche n Gründen von der Ermessenbefu g- nis Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH , Beschlü ss e vom 16. August 2018 4 StR 200/18; vom 19. Juli 2017 4 StR 245/17; vom 25. Mai 2011 4 StR 164/11; siehe auch Beschluss vom 8. Februar 1996 4 S tR 752/95, NStZ 1996, 331, 332 ). Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil nicht. aa) In Fällen, in denen wie hier vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet w ird , muss dem Ausnahme - charakter der Vorschrift Rechnung getragen u nd tragfähig begründet werden , dass die kumulative Anordnung der Maßregel auch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526 ; zur Frage der Unerlässlichkeit der Maßregel anor d- nung in Altfällen siehe BGH, Urteil e vom 10. Januar 2013 3 StR 330/12 ; vom 12. Juni 2013 5 StR 12 9 /13, NS tZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 3 StR 355/13, NStZ - RR 2014, 207). bb) In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maß - regelanordnung sprechenden Umstände müssen erkennbar auch diejenigen Gesichtspunkte e ingestellt we rden, die gegen die Maßregelanordnung spr e- chen können. Neben der Prüfung der Frage, ob der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck bereits durch d ie Vollstreckung der lebenslangen Freiheit s- strafe erfüllt werden kann (BGH, Beschl ü ss e vom 12. Dezember 2012 2 StR 325/12; vom 24. Januar 2017 2 StR 459/16) , sind auch die möglichen Wi r- 24 25 26 27 - 13 - kungen des langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreit en des L e- bensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob diese eine Maßregelanordnung entbehrlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526 ; Beschluss vom 4. Augu st 2009 1 StR 300/09, N StZ 2010, 270, 271 zu § 66 Abs. 2 StGB). cc) Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob im Einzelfall für die A n- ordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitstr a- fe ein Bedarf besteht, ist außerdem zu berück sichtigen, dass eine solche A n- ordnung ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwa h- rung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219) für den Betroffenen belastende und b e- g ünstigende Auswirkungen hat, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitspr ü- fung in den Blick zu nehmen un d gegeneinander abzuwägen sind. (1) Zu berücksichtigen ist einerseits , dass Straftäter, gegen die neben l e- benslanger Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten wird, bereits im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe einen gerichtlich effektiv durchsetz - baren Anspruch auf intensive Be handlung haben (vgl. § 66c Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörden sind verpflichtet, ihnen bereits im Strafvollzug eine u mfa s- sende Betreuung unter Einschluss einer sozialtherapeutischen Behandlung a n- zubieten. Diese Angebote verfolgen das Ziel, Anordnung und spätere Vollstr e- ckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die Frage, ob d en Gefangenen die in § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeschriebene B e- treuung angeboten worden ist, unterliegt gemäß § 119a StVollzG einer rege l- mäßigen strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle durch die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Ur teil vom 28. Juni 28 29 - 14 - 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 221 mit Anmerkung Hinz, JR 2018, 492 ff.). (2) Darüber hinaus ist andererseits zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass ihm im Nachverfahren die Anor d- nung von Siche rungsverwah rung drohen könnte , auf die Bereitschaft des Veru r- teilten auswirkt , an seiner Resozialisierung mitzuwir ken . Die Unwägbarkeiten, ob, wann und aufgrund welcher Tatsachen oder Erkenntnisse aus seinem Vol l- zugsverhalten das Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB, § 275a StPO ei n- geleitet und durchgeführt w ird, könnte n sich im Rahmen therapeutischer Pr o- zesse zur Aufarbeitung der Ursachen der Delinquenz im Einzelfall nachteilig auswirken. Ein hierin liegender möglicher Nachteil wäre im Rahmen der Pr ü- fung der Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung zu berücksichtigen und den mit ihr verbundenen Vorteilen gegenüber zu stellen. (3) Schließlich entfallen bei der Anordnung vorbehaltener Sicherung s- verwahrung Aspekte, die bei einer Kumulation von lebenslange r Freiheitsstrafe und unbedingter Sicherungsverwahrung als vorteilhaft angesehen worden sind. Hierzu zählt beispielsweise die Möglichkeit, den Angeklagten in den Vollzug einer anderen Maßregel zu überweisen (vgl. § 67a Abs. 2 StGB). Gleiches gilt für den E intritt der Führungsaufsicht bei gleichzeitiger Aussetzung von leben s- langer Freiheitsstrafe und Maßregel zur Bewährung (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219). b) Den Urteilsgründen ist auc h in ihrem Gesamtz u- sammenhang bereits nicht zu entnehmen, dass sich das Schwurgericht des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen , und es von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2017 2 StR 466/16, NStZ - RR 2017, 307; vom 30 31 32 - 15 - 11. März 2015 1 StR 3/15 ; vom 13. Juni 2012 2 StR 1 2 1/12 ; vom 8. Februar 1996 4 StR 752/95, NStZ 1996, 331, 332 ). D em Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die fehlende Erme s- sensentscheidung d es Tatgerichts zu ersetzen. Dies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts . Sost - Scheible Cierniak Bender Quenti n Bartel 33
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