BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 169/02 vom 8. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwal tschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2001 wird ve r worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten d a - durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staat s - kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie vom Vorwurf e i - nes weiteren Waffendelikts aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hierg e - gen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf den Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts und des hierzu in Tateinheit stehenden Wa f - fendelikts beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ve r - letzt, indem es Michael K. nicht als Zeugen zu einer Reihe näher bezeichneter Beweisthemen gehört habe, die jeweils technische Fragen des Mobilfunkve r - kehrs im Tatortbereich zur Tatzeit betreffen. Sie teilt jedoch, was Vorausse t - zung für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 45), nicht mit, aufgrund welcher konkreten Umstände das Gericht - 4 - sich zur Vernehmung dieses Zeugen htte gedrngt sehen mssen. Der pa u - schale Hinweis, K. sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fr die Betre i - berfirma des Mobiltelefons des Zeugen T. unter anderem im Rahmen der Funkzellenabfrage ttig gewesen, gengt nicht. Dies gilt hier umso mehr, als auf Antrag der Beschwerdefhrerin zu den Themenkreisen, deren unzure i - chende Aufklrung nunmehr mit der Revision gergt wird, in der Hauptve r - handlung der sachverstndige Zeuge S. gehrt worden ist, nach dessen Vernehmung offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen weiteren Aufklrungsbedarf mehr g e sehen hat. 2. Die mit der Sachrge angegriffene Beweiswrdigung des Landg e - richts hlt rechtlicher Ü berprfung stand. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Tterschaft nicht berwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der R e - gel hinzunehmen. Denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung in sich w i - dersprchlich, lckenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstßt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit bertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO Beweiswrd i gung 2). b) Rechtsfehler in diesem Sinne lßt das Urteil nicht erkennen. - 5 - aa) Das Landgericht hat zunchst die den Angeklagten belastenden Umstnde angefhrt und sodann ausgefhrt, daû diese - in ihrer Gesamtheit in Anbetracht der im weiteren aufgefhrten (gewichtigen) entlastenden G e - sichtspunkte nicht zum Nachweis einer Tter- oder Gehilfenschaft des Ang e - klagten ausreichen. Dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist wie auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde zeigt nicht zu b e - frchten, daû das Landgericht die erforderliche Gesamtabwgung (vgl. hierzu BGH StV 1998, 116, 117) nicht vorgenommen hat. bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht in seine Beweisberlegungen erkennbar auch miteinbezogen, daû das vom Angekla g - ten tatort- und tatzeitnah gefhrte Kraftfahrzeug bei der Sicherstellung Bluta n - haftungen aufwies, welche vom Tatopfer stammen (UA 36 37). Soweit es diesbezglich zu der Überzeugung gelangt ist, daû nicht geklrt werden knne, wann und wie diese an das Fahrzeug gekommen sind, handelt es sich um eine mgliche tatrichterliche Beweiswrdigung, die revisionsrechtlich hinzunehmen ist. Das Landgericht sttzt hierbei seine Überzeugung in erster Linie darauf, daû - wie es anhand einer Weg-Zeit-Berechnung im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hat ausgeschlossen werden knne, daû der Angeklagte sich mit dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Tat am Tatort befunden habe. Weiterhin fhrt es aus, daû nach den Bekundungen des in der Hauptverhan d - lung gehrten Sachverstndigen aufgrund des beim Tatopfer festgestellten Verletzungsbildes und der nur geringfgigen Blutanhaftungen die Tat nicht in dem Fahrzeug begangen worden sein kann. Schlieûlich hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ersichtlich auch den Umstand bewertet, daû nach der Verhaftung des Angeklagten das Fahrzeug offensichtlich noch im Besitz eines unbekannten Dritten gewesen ist, der dieses dann Wochen spter auf einen - 6 - gebhrenpflichtigen Parkplatz in der Innenstadt Dortmunds abgestellt hat, und zwar ± wie das Landgericht aus der Auffindesituation folgert ± offensichtlich mit dem Ziel, daû es entdeckt wird. Angesichts dieser Besonderheiten erscheint es somit ± entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht denkg e - setzlich ausgeschlossen, daû die in dem Fahrzeug festgestellten Blutspuren nicht bei oder unmittelbar nach der Tat, sondern erst einige Zeit danach durch den Tter gesetzt worden sind. Daû die Leiche am Tatort verblieben ist, steht dem nicht entgegen. So kommt etwa in Betracht, daû der Tter, der nach den Feststellungen das aus insgesamt neun Kopfschuûwunden blutende Tatopfer zum spteren Ablageort in einen Straûengraben gezogen hat, seinerseits e r - hebliche Blutanhaftungen an Bekleidung und Krper davongetragen hat, die von ihm spter weiter bertragen worden sein knnen. Hinzu kommt, daû der Verbleib der vom Tatopfer zur Tatzeit getragenen Lederjacke, die - was nah e - liegt - ebenfalls mit dessen Blut in Berhrung gekommen sein kann, ungeklrt g e blieben ist (vgl. UA 15 und 30). cc) Die Urteilsgrnde geben auch nicht ± wie die Beschwerdefhrerin meint - zu der Befrchtung Anlaû, das Landgericht habe bei seinen Bewei s - berlegungen eine mgliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Ttungsdelikt nicht im Blick gehabt. Vielmehr hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswrdigung ausdrcklich auch den rechtlichen Gesicht s - - 7 - punkt einer Gehilfenschaft (UA 27) bzw. Teilnahme (UA 29) angesprochen und auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Nachweis als nicht gefhrt ang e sehen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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