BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 17. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-bruchdiebstahls und des Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einer "endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophre-nen Formenkreis und symptomatischem Cannabismissbrauch", mithin an einer krankhaften seelischen St366rung, die seine Steuerungsf344higkeit bei den "w344h-rend einer Akuterkrankung" begangenen Taten beseitigt habe. 2 - 3 - 2. Damit sind die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Ma337regel ge-m344337 247 63 StGB nicht hinreichend belegt. Denn dem - auch im 334brigen au337er-gew366hnlich knappen - Urteil kann selbst im Gesamtzusammenhang nicht ent-nommen werden, wie das festgestellte St366rungsbild in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat. Hierauf kann aber nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Okto-ber 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39, und vom 10. Juni 2008 - 3 StR 188/08), zumal zu beiden Taten - Aufbruch und Diebstahl eines Pkws sowie Einbruch in eine Wohnung mit erheblicher Beute - 374ber die den Tatbestand er-f374llenden Handlungen hinaus weitere Umst344nde nicht mitgeteilt werden, die darauf hindeuten, dass sie w344hrend eines akuten Schubs der Krankheit began-gen wurden. 3 3. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des gesamten Urteils einschlie337-lich der Feststellungen (247 353 StPO) und erfasst auch den Freispruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin-gung eine Strafe verh344ngen wird (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09). 4 Athing Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer
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