BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/11 vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 9. Dezember 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des 247 31 BtMG hat der Beschwerdef374hrer nicht - wie geboten (vgl. Maier in M374nch-Komm-BtMG 247 31 Rn. 204 mwN) - eine zul344ssige Verfahrensr374ge erhoben und insbesondere die Niederschrift 374ber die Vernehmung vom 16. Juni 2010 nicht mitgeteilt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufkl344rungshilfe im Sinne des 247 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklag-te eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)T344ter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die 334berzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten 374ber die Beteiligung des an-deren an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl. - 3 - BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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