BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. November 2011, s o- weit es ihn betrifft, im Schuldspruch a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall B I.1. der Urteilsgründe statt des unerlaubten Führens einer Schusswaffe des unerlaubten Besitzes einer Schusswa f- fe schuldig ist, b) dahin klargestellt, dass die weitere Gesamt freiheits strafe von fünf Monaten wegen der Taten B IV.2., VII. und VIII. der Urtei lsgründe, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen der übrigen Taten u n- ter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsg e- ric hts Flensburg vom 27. Januar 2010 verhängt ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H . u nd die Revision des Angeklagten S . gegen das vor - genannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Im Fall B I.1. der Urteilsgründe (Schießen vom Grundstück der Groß - eltern auf ein Feld ) belegen die Feststellungen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe außerhalb des nicht eigentumsrechtlich zu ve r- stehenden und die berechtigte Nutzung umfassenden (vgl. Stein dorf/ Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 WaffG Rn. 48) eigenen befried e- ten Besitztums und da mit ein Führen im Sinne des § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG nicht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte H . im Fall B I.1 . nicht des Führens ein er Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) 3. Var. WaffG, sondern des Besitzes einer solchen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) 2. Var. WaffG schuldig ist. 2. Die Strafbarkeit wegen des Über lassens der Schusswaffe im Fall B I.6. der Urteilsgründe folgt nicht aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, sondern aus § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG. 3. Im Übrigen ist das Urteil frei von die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern. De r Senat stellt jedoch den Urteilsaus spruch hinsichtlich des Angeklag ten H . dahin klar, dass wa s aus den Gründen, nicht aber aus dem Tenor des landg erichtlichen Urteils hervorgeht die weitere Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Monaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall B IV.2.), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall B VII.) und weg en fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall B VIII.) verhängt ist, die Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem gegen den Angeklagten H . ergangenen Urteil des Amtsge - richts Flens burg vom 27. Janu ar 2010 wegen der übrigen Taten. 1 2 3 - 4 - 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten H . rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Ben der Quentin 4
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