BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169 /15 vom 16. Juli 201 5 in der Strafsache gegen 1 . 2. 3. wegen zu 1 . und 3.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 3. Dezember 2014 im Feststellungsau s- spruch unter II I. des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 19. März 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren a n- gebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die dem Neben - und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren en t- standenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten E . wegen versuchten Tot - schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den A n- geklagten T . unter Freisprechung im Übrigen wegen versuc hten Tot - schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten L . wegen Vollrauschs und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteil t. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten L . in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getro f- fen. Hiergegen richten sich die Revision en der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge de r Verletzung materiellen Rechts vom Angeklagten E . darüber hinaus auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt werden. Der Angeklagte L . hat die Verurteilung wegen Vollrauschs und den insoweit erga ngenen Einzelstrafausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Recht s- mittel führen zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellung s- ausspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten als Gesam t- schuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen m a- teriellen und immateriellen Schäden zu erstat ten. Die entstandenen immaterie l- len Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeldbeträgen ergangenen Leistungsurteils der Stra f- 1 2 3 - 4 - kammer , das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt . Hinsichtlich de r bereits entstandenen materiellen Schäden hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu bezi ffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 4 StR 605/14) . Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Ko s- ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO). VRinBGH Sost - Scheible ist wegen Urla ubsabwesenheit an der Unterschrift sleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4
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