ECLI:DE:BGH:2 017:020817B4STR169.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169 / 1 7 vom 2. August 201 7 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 13 Abs. 1 Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes g egenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abz u- stellen. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 4 StR 169/17 LG Essen in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Essen vom 7. November 2016, soweit es ihn betrifft , mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten J . R. wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; seinen Vater, den Mitangeklagten M . R . , hat es vom Vorwurf des versuchten Totschlags durch Unte rlassen rechts kräftig freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revi - sion, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, gegen seine Verurte i- lung. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Festst ellungen getroffen: Der Angeklagte ist der gemeinsame Sohn des 1938 geborenen Mitang e- klagten und dessen Ehefrau, der am 30. Oktober 2015 verstorbenen G . R . . Bis zu seinem 22. Lebensjahr lebte der Angeklagte bei seinen Eltern und bezog sodan n eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Seine Eltern besuchte er regelmäßig zwei - bis dreimal wöchentlich. Seit seiner Geburt leidet der Angeklagte an Epilepsie, wodurch es in der Vergangenheit ins - be sondere in Stresssituationen wiederholt zu schweren epileptischen Anfällen kam. Krankheitsbedingt besteht bei dem Angeklagten eine organische W e- sensänderung mit leichten hirnorganischen Defiziten (ICD - 10 : F07.0). Sein Denken und Handeln ist verlangsamt. Das Umstellen auf neue geistige Inhalte ist ihm erschwert. Seine Mutter litt nach einem operativen Eingriff seit 1988 immer wieder unter erheblichen Bauchbeschwerden, die vermutlich auf eine psychosomat i- sche Erkrankung zurückzuführen waren. Um Beschwerden zu vermeiden, nahm G . R . stets nur wenig Nahrung zu sich und war dadurch bereits seit längerer Zeit stark untergewichtig. In der Zeit von Januar 2009 bis Mai 2015 war sie mindestens 20 Mal in stationärer Behandlung, ohne dass eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustandes erreicht werd en konnte. Die Einweisungen ins Krankenhaus erfolgten im Regelfall auf Betreiben ihres Ehemannes. Zuletzt befand sie sich im November 2014 und Mai 2015 in stationärer Behandlung, wo unter anderem eine anhaltende wahnhafte Störung mit hypochondrischen Inha l- ten diagnostiziert wurde. Nach diesen Krankenhausaufenthalten wurde sie im 2 3 4 - 4 - Dezember 2014 und zuletzt am 9. Mai 2015 jeweils mit einem Körpergewicht von 41 kg entlassen. In der Folgezeit hielt sich G . R . bis zu ihrem Tod am 30. Okto - ber 2015 nur noch in der ehelichen Wohnung auf. Weitere ärztliche Behandlu n- gen oder Untersuchungsmaßnahmen fanden nicht mehr statt. Entsprechend einer diesbezüglichen Übereinkunft der Eheleute übernahm allein der Mitang e- klagte die Pflege seiner Ehefrau. Der Angekla gte war in die Pflege nicht eing e- bunden. Um ihn wegen seiner Epilepsieerkrankung nicht zu belasten, hatten seine Eltern ihn stets von familiären Problemen ferngehalten, was insbesondere für die Erkrankung seiner Mutter galt. Während sich G . R . zunächst noch mittels eines Rollators in - nerhalb der Wohnung bewegen konnte, war sie ab Anfang Oktober 2015 bett - lägerig und nicht mehr zur selbständigen Nahrungsaufnahme, zur eigenständ i- gen Körperpflege und zu Toilettengängen in der Lage. Sie hielt sic h nunmehr ausschließlich im Bett eines von ihr allein genutzten Schlafraums auf. Entgegen der zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarung ve r- sorgte der Mitangeklagte seine Frau in den letzten vier Wochen vor ihrem Tod weder ausreichend mit Nahrung un d Flüssigkeit noch nahm er bei ihr die Kö r- perpflege oder eine medizinische Versorgung vor. Anders als früher nahm er auch keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch. Der Zustand von G . R . verschlechterte sich deshalb fortlaufend. Sie verlor weiter an Gewicht , und es bildeten sich Liegegeschwüre an mehreren Körperstellen. Einige Tage vor dem 30. Oktober 2015 erlitt G . R . infolge ihrer Bettlägerigkeit und ihres ge - schwächten Gesamtzustandes eine bakterielle Lungenentzündung, die unb e- hand elt blieb und letztlich zu ihrem Tod führ te. 5 6 7 - 5 - Die Lebensbedrohlichkeit des Zustandes von G . R . in den letz - ten vier Wochen vor ihrem Tod war in Anbetracht ihrer Bettlägerigkeit, ihrer we i- teren Gewichtsabnahme und ihres äußerst schlechten Pfle gezustandes grun d- sätzlich auch für einen medizinischen Laien sicher erkennbar. Der Mitangekla g- te konnte aufgrund einer Demenzerkrankung den Gesundheitszustand seiner Ehefrau allerdings nicht mehr einschätzen. Der Angeklagte besuchte seine Eltern auch im Oktober 2015 weiterhin zwei - bis dreimal in der Woche und hielt sich hierbei auch regelmäßig im Zi m- mer seiner Mutter auf, um sich mit ihr zu unterhalten. Nicht ausschließbar war n- läss lich der Besuche des Angeklagten war es im Zimmer der Mutter stets du n- kel, weil sie ausgeschaltetes Licht und zugezogene Vorhänge wünschte . Zuletzt besuchte der Angeklagte seine Mutter am Vorabend ihres Todes. Zu diesem Zeitpunkt lag sie bereits in ihre n eigenen Fäkalien. Der hiervon und von den Liegegeschwüren ausgehende Geruch wurde von dem Angeklagten wahrgenommen. Spätestens jetzt erkannte er den lebensbedrohlichen Zustand und die Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter. Dennoch unterließ er es, die geboten e ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hierbei war ihm bewusst, dass seine Mutter ve r- sterben könnte. Er nahm diese von ihm nicht erwünschte Folge billigend in Kauf. Im Laufe des 30. Oktober 2015 verstarb G . R . , die nur noch 29 k g wog, an den Folgen ihrer Lungenentzündung, wobei nicht feststellbar war, ob durch ärztliche Maßnahmen am Vortag eine Rettung noch möglich g e- wesen wäre. 8 9 10 11 - 6 - II. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur subjekt i- ven Tatseite leidet das Urteil unte r einem Darstellungsmangel. Es weist ins o- weit zudem durchgreifende Rechtsfeh ler in der Beweiswürdigung auf. 1. Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer allerdings zunächst davon ausgegangen, dass der Angeklagte in objektiver Hinsicht gegenüber seiner Mutter im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB garantenpflichtig und deshalb am Vortag ihres Todes verpflichtet war, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der best e- henden Lebensgefahr einzuleiten. a) Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücks icht schuldig. Diese Vorschrift wurde als Leitlinie für alle Eltern - Kind - Beziehungen ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Obwohl der Geset z- geber an einen Verstoß keine Rechtsfolgen geknüpft hat, entfaltet die Vorschrift über das bürgerliche Recht insb esondere das Familienrecht hinaus als We r- temaßstab auch Wirkung bei der Konkretisierung strafrechtlicher Einstands - bzw. Garantenpflichten. Dies bedeutet, dass bei Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401; BeckOK - BGB/Enders, Stand: 15. Juni 2017, § 1618a Rn. 4; Jauernig/Budzikiewicz, BGB, 16. Aufl., § 1618a Rn. 4; Palandt/ Götz, BGB, 76. Aufl., § 1618a Rn. 3; Staudinger/Hilbig - Lugani, BGB, Neube - arbeitung 2015, § 1618a Rn. 21; Böhm, Garantenpflichten aus familiären B e- ziehun gen, 2006, S. 205 ff. und S. 218 ablehnend: NK - StGB/Gaede, 5. Aufl., § 13 Rn. 61; Roxin, Strafrecht All gemeiner Teil , Band II, § 32 Rn. 42; Bülte, GA 2013, 391, 398). Im Rahmen des als Wertemaßstab heranzuziehenden 12 13 14 - 7 - § 1618a BGB ist der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität indes nicht einheitlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu b estimmen (BT - Dru cks. 8/2788, S. 43; BayObLG FamRZ 2000, 976, 977; BeckOGK/ Kiene - mund , Stand: 1. Juli 2017, § 1618a Rn. 9; M üKo - BGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl., § 1618a Rn. 8; Staudinger/Hilbig - Lugani, aaO, § 1618a Rn. 21). Ma ß- gebliche Bedeutung können in diesem Zusammen hang etwa das Alter, der G e- sundheitszustand, die Lebensumstände und das Zusammenleben der betroff e- nen Personen erlangen (vgl. BayObLG aaO; MüKo - BGB/v. Sachsen Gessaphe, aaO, § 1618a Rn. 8 ; Staudinger/Hilbig - Lugani, aaO, § 1618a Rn. 21 ). Demen t- sprechend kön nen auch mit § 1618a BGB korrespondierende strafrechtliche Einstandspflichten nicht losgelöst von der faktischen Ausgestaltung des Eltern - Kind - Verhältnisses bestimmt werden (vgl. hierzu allgemein Schönke/Schröder/ Stree/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 21; SK - StGB/Stein, 9. Aufl., § 13 Rn. 72; vgl. etwa zum Erlöschen der gegenseitigen Schutz - und Garantenpflichten bei Eheleuten nach ernsthaft erfolgte r Trennung: BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301 ff.). Vielmehr ist auch bei der Kon kretisierung der strafrechtlichen Einstandspflicht und bei Bestimmung des Pflichtenpro - gramms den Umständen des Einzelfalls und insbesondere solchen Regelungen Rechnung zu tragen, die der betroffene Personenkreis in autonomer Selbst - bestimmung getroffen ha t (vgl. für die Beistandspflichten unter Eheleuten Ro xin, aaO, § 32 Rn. 46; Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, 1992, S. 289; zur einvernehmlichen Übertragbarkeit persönlicher Schutzpflichten: LK - StGB/ Weigend, 12. Aufl., § 13 Rn. 60, Fn. 196). b) V on diesen Grundsätzen ausgehend hat der 3. Strafsenat des Bu n- desgerichtshofs bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Haus - gemeinschaft eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begrü n- dung bejaht, aus der in § 1618a BGB normierte n familiären Solidarität folge 15 - 8 - jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401). Ob sich eine Garantenpflicht ohne das tatsächliche Vorliegen e iner effektiven Familiengemeinschaft allein aus der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ergeben kann, hat der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, aaO). Letztlich ebe n- falls an der konkreten Ausgesta ltung des Falles orientiert hat der Senat aller - dings noch vor Einführung des § 1618a BGB durch das Gesetz zur Neureg e- lung der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 jedenfalls bei Lebensgefahren eine strafrechtliche Einstandspflicht des Kindes gegenüber dem Elternteil b e- jaht, wobei er sich hierbei maßgeblich auf das enge Verwandtschaftsverhältnis dieses Personenkreises bestehe eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren , und zwar unabhängig von dem Vorliegen einer häuslichen Gemei n- schaft, welche im konkreten Fall jedoch zusätzlich vorlag ( BGH, Urteil vom 29. November 1963 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; zustimmend Wessels/ Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Aufl., Rn. 1008; Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten, 1986, S. 156; ausdrücklich , aaO, 396 ; eine generelle Ei n- standspflicht des Kindes ebenfalls ab lehnend: MüKo - StGB/Freund, 3. Aufl. , § 13 Rn. 1 77; NK - StGB/Gaede, aaO, § 13 Rn. 61; Kleinherne, Garantenstellung und Not wehrrecht, 2014, S. 450 f.). c) Auch im vorliegenden Fall ist das Landgericht mit Blick auf die konkr e- ten Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgr und einer sich aus der Eltern - Kind - Beziehung herzuleitenden Garantenstellung in objektiver Hinsicht spätestens am Vorabend des Todes seiner Mutter verpflic h- tet war, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der bei ihr eingetretenen L e- 16 - 9 - bensgefahr einzuleiten. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen war das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern über die rein fo r- male familiäre Beziehung hinaus sowohl von besonderer räumlicher als auch persönlicher Nähe geprägt. Der Angeklagte lebte im selbe n Wohnhaus unmi t- telbar neben seinen Eltern, er besuchte diese mehrmals in der Woche , und es gab keine Anzeichen einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Ang e- klagten und seinen Eltern. Im Hinblick auf die geschuldete familiäre Solidarität löst diese enge innerfamiliäre Beziehung jedenfalls bei dem vorliegend fes t- gestellten Eintritt einer Lebensgefahr, der denkbar schwersten Rechtsgutsg e- fährdung eine Einstandspflicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vorerkrankung in obj ektiver Hinsicht nicht in der Lage war, di e- ser Erfolgsabwendungspflicht nachzukommen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten bestand jedenfalls am Vorabend ihres Todes trotz der festgestellten innerfamiliären Rollenverteilung bei der Pflege seiner Mutter. Zwar folgt hieraus, dass die Einstandspflicht des Angeklagten grundsätzlich im Verhältnis zu seinem Vater nachrangig war. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von den g e- sundheitli chen Problemen und der Pflege seiner Mutter bewusst ferngehalten; die faktische Verantwortung für ihre Pflege und Versorgung oblag aufgrund der in autonomer Selbstbestimmung zwischen G . R . und ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung allein dem als in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehemann seinerseits garantenpflichtigen Mitangeklagten. Die aus der klaren Rollenverteilung folgende vordringliche Verantwor t- lichkeit des Mitangeklagten führte aber nicht zu einer gänzlichen Befreiung des Ange klagten von seinen Schutzpflichten. Vielmehr traf ihn aufgrund des darg e- legten und fortbestehenden Näheverhältnisses zu seinen Eltern eine uneing e- 17 18 - 10 - schränkte Erfolgsabwendungspflicht, als der Mitangeklagte aufgrund seiner demenziellen Erkrankung nicht mehr i n der Lage war, auf den lebensbedrohl i- chen Zustand seiner Ehefrau angemessen zu reagieren und somit als (vorra n- giger) Garant ausfiel. 2. Bezogen auf die so bestimmte Garantenstellung enthält das Urteil zur subjektiven Tatseite einen du rchgreifenden Darl egungsmangel. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt müssen die Feststellungen e r- geben, dass vom Vorsatz des Täters sämtliche tatsächlichen Umstände erfasst sind, die seine Garantenstellung begründen (LK - StGB/Weigend, aaO , § 13 Rn. 73; MüKo - StGB/Freund, aaO , § 13 Rn. 237; NK - StGB/Gaede, aaO, § 13 Rn. 20). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur zum Teil g e- recht. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte spätestens bei seinem letzten Besuch den lebensbedrohlichen Zustand seiner Mutter e r- kannte, nicht jedoch, dass ihm gleichzeitig bewusst war, dass sein Vater au f- grund der bestehenden Demenzerkrankung zu einer adäquaten Einschätzung und Bewältigung der Situation nicht mehr in der Lage war und ihn deshalb eine Einstandspflich t traf. Dem Urteil kann auch aus dem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass es für den selbst krankheitsbedingt in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkten Angeklagten offensichtlich e r- kennbare Symptome einer Demenzerkrankung seines Vat ers gab, zumal dieser nach den Feststellungen bis zuletzt noch selbständig die eheliche Wohnung in einem ordentlichen und sauberen Zustand hielt. 19 20 21 - 11 - 3. Darüber hinaus ist die Feststellung, dass der Angeklagte den leben s- bedrohlichen Zustand seiner Mutter sp ätestens am Abend des 29. Oktober 2015 erkannte, auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2014 4 StR 137/14, StV 2015, 146 f.; vom 9. Juni 2005 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; B e- schluss vom 28. Juni 2017 1 StR 677/16, juris Rn. 5) , nicht tragfähig belegt. Die Beweiswürdigung weist durchgreifende Lücken auf. Zur Begründung der subjektiven Tatseite hat sich die Strafkammer ins o- weit ausschließlich auf die von den Fäkalien und de n Liegegeschwüren der G . R . ausgehende starke Geruchsbildung gestützt, die am Abend des 29. Oktober 2015 vorlag und die der Angeklagte wahrnahm. Dagegen hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte den körperlich mass iv geschwächten Zustand seiner Mutter insbesondere die weitere G e- wichtsabnahme und die Liege geschwüre infolge der ständigen Abdunkelun g des Zimmers optisch erfasste. Allein auf dieser Grundlage ist das Erkennen einer Lebensgefahr jedoch nicht ausrei chend begründet. Vielmehr hat das Landgericht wesentliche U m- stände, die gegen eine Erkennbarkeit des akut lebensbedrohlichen Zustands sprechen, nicht in seine Würdigung einbezogen. Zwar legt ein Geruch, der von Fäkalien beziehungsweise von Liegegeschwüren ausgeht, ohne weiteres einen schlechten hygienischen Zustand und die Notwendigkeit unverzüglicher pfleg e- rischer, gegebenenfalls auch medizinischer Maßnahmen nahe. Weshalb der vom Angeklagten wahrgenommene intensive Geruch darüber hinaus ein deut - liches Anz eichen für einen lebensbedrohlichen Zustand der G . R . war zumal bedi ngt durch eine Lungenentzündung ergeben die Urteilsgründe nicht. Dies versteht sich nicht von selbst zumal vor dem Hintergrund, dass 22 23 24 - 12 - G . R . nach den Feststellu ngen auch noch beim letzten Besuch des Angeklagten , trotz ihres vom Angeklagten optisch nicht wahrgenommenen Z u- stands , noch zu einer normalen Kommunikation in der Lage war. Mit diesem, die Erkennbarkeit der konkreten Lebensgefahr in Frage stellenden Umsta nd hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies schon mit Blick auf die beim Angeklagten festgestellten eingeschränkten kognitiven F ä- higkeiten aufgedrängt hat. Unerörtert geblieben ist in diesem Zusammenhang zudem die Frage, ob sich die Geruchswahrnehmung des Angeklagten signif i- kant von derjenigen bei seinen regelmäßigen vorangegangen en Besuchen bei seiner Mutter unterschied. Die Erörterung auch dieser Frage hat sich aufg e- drängt, da nahe liegt, dass sich ein vergleichbar strenger Geru ch aufgrund der nach den Feststellungen schon länger vorhandenen Liegegeschwüre bereits zu einem früheren Zeitpunkt in dem Zimmer entwickelt hatte, ohne dass bereits ein lebensbedroh licher Zustand eingetreten war. 4. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, das angeklagte G e- schehen auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbs t- gefährdung ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 2016 4 StR 289/16 , NStZ 2017, 219 ff.; Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150 ff.; Be schluss vom 5. August 2015 1 StR 3 2 8/15, BGHSt 61, 21 ff.) zu 25 - 13 - würdigen, und zwar sowohl bezüglich der objektiven als auch bezüglich der su b jektiven Tatseite. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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