ECLI :DE:BGH:2018:160818B4STR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169 /1 8 vom 16. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 16. August 201 8 einstim mig b e- schlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. November 2017 im Ausspruch über d i e Einziehung d a- hin geändert, dass d i e Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106 . 986 , 0 6 . Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Ü b- rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerd eführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - D ie Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO n F bedarf der Korre k- tur. Dem Landgericht ist bei der Addition der Schadens beträge ein Rechenfehler u n- terlaufen, so dass es deren Summe mit 107.074,7 5 - richtig - 106.986,06 errechnet hat. Der Senat hat den Einziehungs betrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul
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