ECLI:DE:BGH:2019:050619B4STR169.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169 / 1 9 vom 5. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2 01 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. Oktober 2018, soweit es den Angeklag- ten betrifft, aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilungen in den Fällen II.3.d . bis g . (Taten 4 bis 7 ) der Urteilsgründe; die insoweit getroffenen Feststellungen bleiben mit Ausnahme der Feststellun- gen zur Bande aufrechterhalten; b) im Gesamtstrafenausspruch und c) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten als Ge- samtschuldner angeordn ete Einziehung des Wertes von Tat - erträgen, soweit diese den Betrag von 182.718,93 Euro übersteigt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruch diebstahls in zwei Fäll en, versuchten Wohnungsein- bruch diebstahls, schweren Banden diebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlicher Gefähr- dung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fah rer- laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Schließlich hat es ge- gen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 306.218,93 Euro als Gesamtsc huldner und in Höhe eines weiteren Betrages von 74.446,61 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfah- rensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Ents cheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während bei den Taten II.3.a . und b . (Taten 1 und 2 ) der Urteilsgründe sowie II.3.h . bis n . (Taten 8 bis 14) und II.3.q. (Tat 17) der Urteilsgründe de m Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Urteil aufgrund der festgestellten Tatumstände hinreichend zu entnehmen ist, dass den Taten eine von mindes- tens drei Personen getroffene Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zugrunde lag, halten die Verurteilungen wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB i . V . m . § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen II.3.e. und g. (Taten 5 und 7) der Urteilsgründe sowie wegen ver- suchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 22, 244a Abs. 1 StGB i . V . m . 1 2 - 4 - § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen II.3.d. und f. (Taten 4 und 6) der Urteils- gründe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass sich der gesondert Verfolgte I . , der im Zeitraum vom 22. November 2017 bi s 7. Dezember 2017 die vier teils fehlgeschlagenen Einbruchstaten gemeinsam mit dem Angeklagten beging, spätestens am 22. November 2017 der bereits seit Juni 2017 bestehenden Ein - brecherbande, zu der neben dem Angeklagten die gesondert Verfolgten M . und G . gehörten, anschloss und seitdem fester Bestandteil der Orga - nisation und des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens war. Diese Feststel- lung wird im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung jedoch nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Den Urteilsgründen ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Ermittlungsführerin der Polizei im Rahmen ihrer Verneh- mung als Zeugin in der Hauptverhandlung die Ermittlungsergebnisse zur Ban- denstruktur vollständig dargelegt hat. Eine nähere inhaltliche Darstellung dieser Ermittlungsergebnisse lässt das Urteil aber gänzlich vermissen. Vor dem Hin- tergrund der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil versteht sich bei den Taten II.3.d. bis g. (Taten 4 bis 7) der Urteilsgründe eine diesen Taten zu- grun deliegende, von mindestens drei Personen getroffene Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen auch nicht von selbst. So waren die ursprünglichen Bandenmitglieder M . und G . zum einen an Ein- bruchstaten nach dem 9. No - vember 2 017 nicht mehr beteiligt. Zum anderen beging der Angeklagte nach dem letzten gemeinsam mit M . und G . verübten Einbruch am 9. No - vember 2017 und vor der ersten Tat unter Beteiligung des geso ndert Verfolgten I . am 18. No vember 2017 einen Wohnungseinbruch ohne Mitwirkung eines weiteren Tatbeteiligten. 3 - 5 - Die Fälle II.3.d. bis g. (Taten 4 bis 7) der Urteilsgründe bedürfen daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststel lungen mit Ausnahme der Feststellungen zur Bande können bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese die Fä lle II.3.e. und g. (Ta ten 5 und 7) der Urteilsgründe betr ifft , zur Folge. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 4
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