BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/02 vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den Feststellungen stach die Angeklagte mit einem 32 cm langen Brotmesser auf ihren früheren Lebenspartner M. F. ein, um diesen für sein ihr unerträgliches Verhalten zu bestrafen. Dabei handelte sie mit bedingtem Tötungsvorsatz. M. F. konnte den Stich abwehren. Die Angeklagte forderte sodann die bei dem Tatgeschehen anwesende K. S. auf zu "ve r - schwinden", um zu verhindern, daß sie M. F. zu Hilfe kam. Die Angeklagte ging zwar davon aus, "daß K. S. die Hilfe Dritter herbeiholen werde, die ihr verbleibende Zeit bis zu deren etwaigen Eintreffen jedoch für die Vol l - - 3 - endung der Tat ausreichend sei" (UA 13). Als K. S. daraufhin die Wohnung fluchtartig verlieû, stieû die Angeklagte dem M. F. wiederum mit bedingtem Ttungsvorsatz - das Messer wuchtig in den linken Brustraum. Di e - se Verletzung fhrte zu einem sofortigen starken Blutverlust; der Todeseintritt blieb jedoch "aufgrund des zuflligen glcklichen Umstandes (aus), daû das Blut nicht in den erffneten Brustraum, sondern auûerhalb des Krpers au s - trat". M. F. gelang es noch, der Angeklagten das Messer zu entreiûen, b e - vor er infolge des massiven Blutverlustes stark benommen zusammensackte. Die Angeklagte versuchte sodann, ber ein Mobiltelefon rztliche Hilfe herbe i - zuholen. Als ihr dies nicht gelang, lief sie "auf der Suche nach anderweitiger Hilfe" auf die Straûe zu einem Taxi, in dem K. S. "Schutz gesucht und bereits - wie von der Angeklagten erwartet - die Polizei verstndigt hatte". Die Angeklagte wartete vor dem Taxi die nach wenigen Minuten eintreffenden Pol i - zei- und Rettungskrfte ab und fhrte sie zu dem Verletzten, der daraufhin rztlich versorgt und dessen Leben gerettet we r den konnte. Das Landgericht hat einen Rcktritt vom Ttungsversuch abgelehnt, weil "die Angeklagte durch das Entreiûen ihres Messers durch den Geschdigten an der weiteren Tatausfhrung gehindert (gewesen sei)" (UA 23). Damit ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - die Ablehnung stra f - befreienden Rcktritts nicht rechtsfehlerfrei begrndet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es fr die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch und damit fr die Voraussetzungen strafbefreienden Rcktritts darauf an, ob der Tter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausfhrungshandlung den Eintritt des ta t - - 4 - bestandlichen Erfolgs fr mglich hlt oder nicht ("Rcktrittshorizont"; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Fes t - stellungen dazu enthlt das Urteil nicht. Auch die Voraussetzungen eines feh l - geschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Erfolgseintritt - fr den Tter erkanntermaûen - objektiv nicht mehr mglich ist oder er ihn nicht mehr fr mglich hlt, und bei dem ein Rcktritt ausgeschlossen ist ( BGHSt 39, 221, 228, 232; Trndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.), sind dem Urteil nicht zu entnehmen; denn es ist weder festgestellt, daû die Angeklagte weiter auf das Opfer einst e - chen wollte noch, daû ihr dies nach dem Zusammenbrechen des Opfers mit dem bereits eingesetzten Messer oder anderen Mitteln nicht mglich gewesen wre. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Falls der nunmehr entscheidende Tatrichter - was naheliegt - feststellen sollte, daû der Totschlagsversuch beendet war, wird er im Hinblick auf das Nachtatverhalten der Angeklagten auch zu prfen haben, ob sie sich freiwillig und ernsthaft b e - mht hat, die Tatvollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). - 5 - Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um eine neue En t - scheidung ohne Bindung an rechtskrftige Feststellungen zu ermgl i chen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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