BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/09 vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StPO 247 136 Abs. 1 Satz 2 Zur Belehrungspflicht bei sog. Spontan344u337erungen eines Ver-d344chtigen BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 226 4 StR 170/09 226 LG Paderborn - 2 - wegen versuchten Totschlags u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und drei Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge, soweit die Revision mit ihr beanstandet, die Strafkammer habe Angaben des Angeklagten gegen-374ber der Polizei, insbesondere solche aus Anlass seiner Vernehmung am 22. August 2008, verwertet, ohne dass dieser gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei. 2 - 4 - 1. Die Revision tr344gt hierzu folgenden Verfahrensablauf vor: 3 Noch in der Tatnacht habe der Angeklagte in Begleitung seiner Ehefrau die Polizeiwache in D. aufgesucht, um sich zu stellen. Ohne vorherige Belehrung 374ber seine Rechte als Beschuldigter habe er die Tat zugegeben, woraufhin er wegen des dringenden Verdachts eines T366tungsdelikts vorl344ufig festgenommen worden sei. Er sei dann mit einem Polizei-Pkw zur Kreispolizei-beh366rde in H. gebracht worden und habe auf der Fahrt gegen374ber den Po-lizeibeamten Einzelheiten des Tatgeschehens geschildert. Erst dort seien ihm nach 344rztlicher Feststellung seiner Vernehmungsf344higkeit von den Kriminalbe-amten L. und R. unter erneuter Er366ffnung des Tatvorwurfs seine Rech-te als Beschuldigter erl344utert worden. Der Angeklagte habe daraufhin erkl344rt, den Polizeibeamten doch schon alles gesagt zu haben; er wolle jetzt keine Aussage mehr machen, sondern alles 374ber seinen Anwalt regeln. Von dem Kriminalbeamten L. sinngem344337 darauf hingewiesen, eine m366gliche Aussage k366nne auch seiner Entlastung dienen und entlastende Angaben k366nnten bei der - zum damaligen Zeitpunkt noch andauernden - Spurensuche am Tatort be-r374cksichtigt werden, habe der Angeklagte ge344u337ert, dann k366nne er auch jetzt einfach alles erz344hlen. Die umfangreichen Angaben des Angeklagten wurden sodann von den vernehmenden Beamten in einem Vermerk niedergelegt. 4 Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe den Ge-sch344digten zu keinem Zeitpunkt lebensbedrohlich verletzen wollen, sondern sich lediglich gegen dessen Schl344ge und Tritte gewehrt, als widerlegt angese-hen. Seine 334berzeugung, der Angeklagte habe mit seinem Messer zielgerichtet und deshalb zumindest mit bedingtem T366tungsvorsatz auf den Oberk366rper des Gesch344digten eingestochen, hat es auch auf die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Kriminalbeamtin R. gest374tzt. Diese hat in 5 - 5 - der Hauptverhandlung u.a. 374ber die in ihrem Vermerk niedergelegten Angaben des Angeklagten vom 22. August 2008 ausgesagt. Insoweit hat der Angeklagte der Vernehmung widersprochen und einen Gerichtsbeschluss herbeigef374hrt. 2. Allerdings h344tte der Angeklagte, wie die Revision zutreffend ausf374hrt, nicht erst durch die Kriminalbeamten L. und R. , sondern schon zu einem fr374heren Zeitpunkt gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt werden m374ssen. 6 Gegen die Verwertung der Aussage der Kriminalbeamtin R. auch hinsichtlich der Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 22. August 2008 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 a) Die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Anga-ben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet (vgl. BGHSt [GS] 42, 139, 147; BayObLG NStZ-RR 2001, 49, 51). F374r den Fall der von einem Polizeibe-amten durchgef374hrten Befragung von Auskunftspersonen ist nach der gefestig-ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen die St344rke des Tatver-dachts, den der Beamte gegen374ber dem Befragten hegt, bedeutsam f374r die Entscheidung, von welchem Zeitpunkt an die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlich ist (BGHSt 38, 214, 227 f.). Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der erforderlichen Belehrung m366glichst weit hinauszuschieben (BGH aaO; vgl. auch BGH NStZ 1983, 86). Daneben ist zum anderen von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt. Polizeili-che Verhaltensweisen wie die Mitnahme eines Befragten zur Polizeiwache, die Durchsuchung seiner Wohnung oder seine vorl344ufige Festnahme belegen dabei schon ihrem 344u337eren Befund nach, dass der Polizeibeamte dem Befragten als 8 - 6 - Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen (BGHSt 38, 214, 228; 51, 367, 370 f.). Ob die vorstehend dargelegten Grunds344tze ohne Einschr344nkung auch dann gelten, wenn der Polizeibeamte keine gezielte Befragung durchf374hrt, son-dern lediglich passiv spontane 304u337erungen eines Dritten entgegennimmt, mit denen sich dieser selbst belastet, ist in der Rechtsprechung bislang nicht ab-schlie337end gekl344rt. Eine Verwertbarkeit solcher 304u337erungen trotz fehlender Be-lehrung 374ber die Beschuldigtenrechte wird in der Regel f374r zul344ssig gehalten, wenn keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass Belehrungspflichten nach 247 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 2 Satz 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten (BGH NStZ 1983, 86; BGH NJW 1990, 461; vgl. auch BayObLG aaO; OLG Oldenburg NStZ 1995, 412; Gle337 in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 136 a Rn. 16; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 136 a Rn. 4). 9 b) Dieses erschiene jedoch zumindest dann bedenklich, wenn sich - wie hier von der Verteidigung behauptet - Polizeibeamte von einem Tatverd344chtigen nach pauschalem Gest344ndnis einer schweren Straftat und der unmittelbar dar-auf erfolgten Festnahme 374ber eine betr344chtliche Zeitspanne Einzelheiten der Tat berichten lie337en, ohne den von ihnen ersichtlich als Beschuldigten behan-delten T344ter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Ein solches Verhalten k344me einer gezielten Umgehung zumindest 344u337erst nahe. 10 Einer n344heren Aufkl344rung des Verhaltens der Polizeibeamten im Freibe-weisverfahren bedarf es jedoch nicht, da das Urteil auf einem etwaigen Verfah-rensversto337 nicht beruht. Die Angaben des Angeklagten gegen374ber den Poli- 11 - 7 - zeibeamten bis zu seiner Ankunft in der Kreispolizeibeh366rde H. hat das Landgericht der Urteilsfindung nicht zu Grunde gelegt. 3. Gegen die Verwertung der Aussage der Zeugin R. bestehen zu-mindest im Ergebnis keine Bedenken. 12 a) Zwar h344tte der Angeklagte - den Verfahrensversto337 unterstellt - zu Beginn seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalbeamten L. und R. am 22. August 2008 zusammen mit der Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden m374ssen, dass wegen der bis dahin unterbliebenen Belehrung die zuvor gemachten Angaben unverwertbar seien (sog. qualifizierte Belehrung; vgl. BGH StV 2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 369 nicht abgedruckt; Senatsbeschluss NStZ 2009, 281). Daraus, dass dies nicht geschehen ist, w374rde jedoch nicht ohne Weiteres folgen, dass auch die Angaben, die der Angeklagte nach erfolgter Belehrung 374ber seine Rechte als Beschuldigter gegen374ber den beiden Vernehmungsbeamten gemacht hat, ei-nem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterlagen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die in einem solchen Fall erforder-liche (qualifizierte) Belehrung verhindern, dass ein Beschuldigter auf sein Aus-sageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er m366glicherweise glaubt, eine fr374here, unter Versto337 gegen die Belehrungspflicht aus 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaf-fen zu k366nnen. Da der Versto337 gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie der Versto337 gegen die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat, ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aus-sagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung durch Abw344gung im Einzelfall zu ermitteln (BGH StV 2007, 450, 452; Senatsbeschluss aaO). Die Abw344gung ist unter Ber374cksichtigung des Interesses an der Sachaufkl344rung einerseits sowie 13 - 8 - des Gewichts des Verfahrensversto337es andererseits vorzunehmen (Senatsbe-schluss aaO m.w.Nachw.). Sie ergibt hier, dass das Landgericht an einer Ver-wertung nicht gehindert war. b) Eine bewusste Umgehung der Belehrungspflichten auf der Polizeiwa-che in D. sowie auf dem Transport des Angeklagten nach H. ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Es spricht auch nichts daf374r, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Belehrung 374ber seine Rechte als Beschuldigter annahm, er k366nne von seinen Angaben gegen374ber den im Polizei-Pkw anwesenden Beamten nicht mehr abr374cken. Die anf344nglich fehlende Aussagebereitschaft des Angeklagten sowie sein Hinweis auf die von ihm gew374nschte Einschaltung eines Rechtsanwalts sind f374r eine solche An-nahme ebenso wenig tragf344hig wie seine Bemerkung, "dann k366nne er auch al-les erz344hlen". Vielmehr rechtfertigt das von der Revision mitgeteilte Verfahrens-geschehen die Annahme des Landgerichts, wonach die Vernehmungsbeamten dieser 304u337erung des Angeklagten dessen freiwilligen Entschluss entnehmen durften, nunmehr umfassend auszusagen. 14 Zu einer solchen Aussage ist der Angeklagte auch nicht in unzul344ssiger Weise gedr344ngt worden. Weder die Strafprozessordnung noch der verfassungs-rechtlich verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens verbieten es, eine Ver-nehmung im Anschluss an eine anf344ngliche Aussageverweigerung fortzusetzen, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des zu Vernehmen-den und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird (BGHSt 42, 170). Solche Mittel haben die Vernehmungsbeamten nicht ein-gesetzt. Die Bemerkung des Kriminalbeamten L. zur m366glicherweise entlas-tenden Wirkung einer Aussage, verbunden mit dem Hinweis auf die M366glichkeit der Verifikation von Einzelheiten w344hrend der noch andauernden Spurensuche 15 - 9 - am Tatort, stellte ersichtlich keine Irref374hrung dar. Es handelte sich vielmehr um einen neutralen, nach Lage der Dinge zumindest nicht fern liegenden Hinweis auf die m366glichen Nachteile des Schweigens. Der Angeklagte, der sich einem schweren Tatvorwurf ausgesetzt sah, war so in der Lage, die m366glichen Vortei-le einer Verteidigung durch Einlassung zur Sache zu erfassen und zwischen Aussage und Schweigen eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. dazu Gle337 in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 136 Rn. 34). Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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