BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. November 2009, so-weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegr374ndet ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei F344llen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei F344llen sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die R374ge der Ver-letzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststel-lungen erm366glichen es dem Revisionsgericht nicht zu 374berpr374fen, ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerfrei abge-sehen wurde. 3 a) Nach den Feststellungen konsumierte der einschl344gig vorbestrafte Angeklagte seit seinem 9. Lebensjahr regelm344337ig Drogen, zun344chst Marihuana, sp344ter auch Amphetamin. Schon im Alter von zw366lf Jahren wurde er erstmals volltrunken angetroffen. Die Taten in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2008 beging der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. 4 b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte sich das Landgericht mit der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandersetzen m374s-sen. Die unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tat-s344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (BGH, Be-schluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Die bis-her getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass es an der hinreichend kon-kreten Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB 5 - 4 - fehlt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 226 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanordnung der Ma337regel auch nicht vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 334ber die Anordnung der Ma337-regel ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) neu zu befinden. RiBGH Athing ist im Ernemann Cierniak Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert Ernemann Franke Mutzbauer
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