BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 170/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhan d- lung , Bundesanwalt beim Bundesger ichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwal tschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 6. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten S . betrifft, mit den Fest - stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Revi sionsverfahrens, an eine als Schwurgericht zustän - dige Strafk ammer des Landgerichts Magdeburg zurüc k- verwiese n . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. H iergegen wendet sich die Staatsa n- waltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestüt z- ten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die verfahrensrechtli chen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht ankommt. I. 1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 16. September 2009 in seiner Wohnung mittels stumpfer Gewalt so auf den 1 2 3 - 4 - Kopf des am 12. Februar 2008 geborenen Sohnes seiner L ebensgefährtin Christin H . , Jas on H . , eingewirkt zu haben, dass dieser ausgedehnte Hautunterblutungen im Gesicht sowie infolge des Abrisses von zwei Brücke n- venen sich über die gesamte rechte Großhirnhalbkugel erstreckende exzessive Blutungen u nter die harte Hirnhaut erlitt, die eine operative Entlastung am se l- ben Tag erforderten und woran Jason H . trotz einer weiteren Operation am 22. September 2009 verstarb. Dem Angeklagten sei dabei bewusst gew e- sen, dass er bei einer derart erheblichen Gewalteinwirkung auf den Kopf eines Kleinkindes dessen Tod verursachen könne, was ihm gleichgültig gewesen sei. Der Kindesmutter wurde in der Anklage nur eine Misshandlung von Jason am 12. o der 13. Juli 2009 zur Last gelegt. Auch sie w urde von der Staat sanwal t- schaft nicht angegriffen freigesprochen. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. In der Hauptverhandlung hat er zunächst ausgesagt, dass das spätere Tatopfer, nachdem Christin H . die Wohnung verlassen hatte, zu schre ien und so stark zu strampeln begonnen habe, dass ihm, dem Angeklagten, das Kind, das er auf seinem Arm habe beruhigen wollen, aus Kopf - bzw. Brusthöhe auf die hart gepolsterte Couch gefallen sei. Er sei bei dem Versuch, Jason aufzufa n- gen, mit seinem voll en Körpergewicht von neunzig Kilogramm auf diesen gefa l- len. Danach sei Jason plötzlich ganz ruhig gewesen und habe seinem Eindruck nach nicht mehr geatmet , woraufhin er seine Lebensgefährtin und kurz darauf den Not arzt angerufen habe. Den Vorwurf, Jasons K opf gegen die Stirnwand des Kinderbet tes geschlagen zu haben, hat der Angeklagte in Abrede gestellt und sodann weiter ausgesagt, er habe Jason zwei - bis dreimal für ca. zehn S e- kunden kräftig geschüttelt und dabei das Gleichgewicht verloren. Im Fall en auf d as Kind habe er dessen Kopf mit seinem Knie getroffen. Bei seiner polizei - li chen Vernehmung am 17. September 2009 hat te sich der Angeklagte demg e- 4 - 5 - genüber dahin eingelassen, er habe den schreienden Jason aus dem Kinde r- bett geho ben und auf die Couch gesetzt , um dem Kind etwas zu trinken zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass Jason auf der Couch umgefallen sei und die Augen verdreht habe. Dann habe er, der Ang e- klagte, seine Freundin angerufen und den Notarzt alarmiert. In einer weiteren Ver neh mung bei der Polizei am 5. Oktober 2009 hat te der Angeklagte ähnliche Angaben gemacht und di ese dahin ergänzt, Jason habe n ach dem Fall auf die Einer Re t- tungssanitäterin gegenüber hat te der Angeklagte noch in der Wohnung ang e- geben, Jason habe im Kinderbett ges chrien und sei dann plötzlich noch im Bett umgefallen; von einem Sturz hat er nichts erwähnt. 3. Die Strafkammer hat sich von der Richtigkeit der im Rahmen einer Vers tändigung abgegebenen Einlassung des Angeklagten in der Haup t- verhandlung nicht überzeugen können. Vor diesem Hintergrund vermittle die Einlassung den Eindruck einer konstruierten Aussa ge mit dem Ziel, das G e- schehen unter Inkaufnahme des geringstmöglichen Schuldvorwurfs zu erklären. II. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 1. Zum einen enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zu We r- degang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten. 5 6 7 - 6 - a) Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden E r- kenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Festst ellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Übe r- prüfung des Freispruchs durch das Revisions gericht auf Rechtsfehler hin no t- wendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter ge troffene Fes t- stellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGH , Urtei le vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 13. Oktober 1999 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 , und vom 14. Februar 2008 4 StR 317/07, NStZ - RR 2008, 206 , 207 ). So liegt es hier. b ) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu dessen L ebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgrün d en darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihm zum Vorwurf gemachten Straftat. Sie beruht auf einer Handlung, die sich im familiären, häu s- lichen Bereich ereignet haben soll . Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheb - lichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteili g- ten, insbesondere des der Tat Beschuldigten, und seinen individuellen Leben s- umständen Bedeutung auch für die Beurteilun g des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, sondern gleichermaßen, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im Verhältnis von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu ihren Ki n- dern zum Gegenstand hat. Schon deshalb waren insoweit detaillierte Festste l- 8 9 - 7 - lungen geboten, die genaueren Aufschluss über die Persönlichkeit des Ang e- klagten und dessen Lebensumstände hätten geben können, was gegebene n- falls etwa im Hinblick auf eine mögliche Ü berlastungssituation Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zugelassen hätte. c ) Auch vor dem Hintergrund der wenigen zum Tatvorwurf getroffenen Feststellungen hätte n die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht u n- erör tert bleiben dürfen. Danach zeigt en sich bei Jason am Vormittag des 16. September 2009 b laue Flecken im Gesicht. A uf der F estplatte des Comp u- ters der Mutter des Tatopfers wurde ein von dem Angeklagten am 11./12. Sep - tember 2009 aufgenommener Videofilm sichergestellt, auf dem Jason mit ma s- siven Hämatomen zu sehen ist. Dass eingehende Feststellungen zum persön - lichen Hintergrund auch un ter Berücksichtigung der gegen die Mutter des Tatopfers erhobenen Vorwür fe der Miss handlung von Schutzbefohlenen hier möglicherweise geeignet gewesen wäre n, angesichts der schwierigen Bewei s- lage den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf zu erhellen, liegt jede n- falls nicht fern. 2. Das Landgericht hat auch keine den Anforderungen an ein freispr e- chendes Urteil entsprechende Würdigung der Beweise vorge nommen. a) Es ist regelmäßig verfehlt, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher Zeugen und Sachverständigen der Reihe nach und in i h- ren Einzelheiten mitzuteilen. Das kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, e ine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Darin liegt regelmäßig ein Rech tsfehler (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 2 StR 57/98, NStZ 1998, 475; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 3 StR 417/03, wistra 10 11 12 - 8 - 2004, 150). Vielmehr muss e ine recht sfehlerfreie Beweiswürdigung eine Abw ä- gung und Gewichtung der einzelnen Beweise e nthalten (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 2 StR 57/98, aaO). Eine solche lassen die Urteilsgründe hier nicht erkenne n. b) Die Ausführungen des Landgerichts durften sich nicht darin erschö p- fen, die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermit t- lungsverfahren ebenso wie die Aussagen seiner Lebensgefährtin in wesent - lichen Teilen wörtlich in die Urte ilsgründe aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Bekundungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer zwar ausweislich der Urteilsgründe gefolgt ist, deren Erkenntnisse aber weder im Hinblick auf einzelne den Angeklagten belasten de Indiztat - sachen gewichtet oder mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Beziehung g e- setzt werden. c) Ferner begegnet die losgelöst vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen erfolgte Bewertung der Einlassung des Angeklagten in der Haup t- verhandlung vo r dem Hintergrund der in den Urteilsgründen erwähnten Ve r- ständigung als nicht glaubhaft durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, darf eine Ve r- ständigung über das Strafmaß nicht dazu führen, dass ein so z ustande g e- kommenes Geständnis dem Schuldspruch zu Grunde gelegt wird, ohne dass sich der Tatrichter von dessen Richtigkeit überzeugt ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167). Auch für die B e- wertung eines Geständnisse s gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Senatsbeschluss vom 19. August 1993 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 303 ; zur Darlegung in den Urt eilsgründen BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 13 14 15 - 9 - 2 StR 156/98, NJW 1999, 370, 371 mwN ). Mag die Bewertung der Stra fka m- mer, die Einlassung des Angeklagten vermittle den Eindruck eines mit einem bestimmten Ziel zusammengestellten Konst r ukts, danach für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, so liegt, worauf der Genera l- bundesanwalt zutreffend hingewie sen hat, der Rechtsfehler darin, dass das Landgericht bei dieser Erwägung stehen geblieben ist und die einander wide r- sprechenden Einlassungen des Angeklagten weder im Einzelnen einer Bewe r- tung unter zogen noch mit dem übrigen Beweisergebnis in Beziehung ge s etzt hat . Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass Teile der Angaben des A n- geklagten, etwa in Zusammenschau mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, geeignet sein könnten, diesen im Sinne des Anklagevo r- wurfs zu belasten. Abgesehen davon hätte es im vorliegenden Fall über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 267 Rn. 23a mwN) der Mitteilung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft, um die Beweisw ürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu kön nen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Novem - ber 2007 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 ff.). - 10 - III. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verha ndlung und Entsche i- dung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein and e- res Landgericht zurü ckzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 16
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