ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR170.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170 /16 vom 10. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 23. November 2015 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagt e im Fall 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Fall 1 verhä ngte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zw ei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu Fall 1 getroff enen Feststellungen bestellte eine Person . August 2014 bei dem in D . ansässigen Rausch - gift . Gramm Heroin und 160 Gramm Streckmittel. . Pkw des Ange - klagten nach D . , um die zuvor bestellten Betäubungsmittel abzuholen. . . dem Parkplatz eines Supermarkts zu einem Treffen zwischen dem Angekla g- ten, der Perso . . , der für den Rauschgift - . . und der Angeklagte setzten sich in . der Zeuge R . dem Angeklagten Kaufgeld. Der Angeklagte verbrachte das übernommene Heroin anschließend mit seinem Pkw nach O . . . verblieb. Das Heroin hatte einen Heroinhydrochlorid - Anteil von 25 % und gelangte wie mit . in gestreckter Form in den Handel. Von dem Erlös erhielt der Angeklagte einen unbekannt gebliebenen Anteil. 2. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte nach diesen Feststellungen nur einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben 1 2 3 - 4 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB und eines hierzu in Tateinheit stehenden unerlaubten Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG , nicht aber eines täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahme n des Gesamtg e- schäfts zukommt ( BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 3 StR 287/15, Rn. 4 ; Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 272/12 , NStZ - RR 2012, 375 mwN ). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, b e- steht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports ve r- bleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Trans port hinausgehende T ä- tigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erha l- te n soll ( BGH, Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 272/12 , NStZ - RR 2012, 375 mwN). b) Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den A n- geklagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurtei len dürfen. Die Tätigkeit des Angeklagten b e- 4 5 - 5 - . . , die Übergabe des Kaufgeldes , die Entgegennahme des Rauschgifts sowie den o h- . T ransport der Betäubun gsmittel . Dass er am Zustandekommen des Geschäfts oder am Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Bestellung erfolgte . Rauschgiftverkäuf . . Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleic h- falls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge gem äß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täte r- schaftliche r Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 4 . Februar 2014 3 St R 447/13, NStZ - RR 2014, 111 mwN ) . § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Fests tellungen treffen kann, welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten. 3. Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) kann nicht bestehen bleiben. Zwar bestimmt sich auch für den geänderten Schul d- spruch der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter nach § 29a Abs. 1 BtMG , da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben unter dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Den Strafzumessungserwägungen des 6 7 8 - 6 - Landge richts kann aber nicht entnommen werden, dass es die untergeordnete Rolle des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat vermag daher nicht ausz u- schließen, dass es auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs zur Ve r- hängung einer niedrigeren Einzelstrafe geko mmen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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