ECLI:D E:BGH:2018:180718B4STR170.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170 / 1 8 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 14. November 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte bezüglich der Tat im Zusammenhang mit der Inbrandse t- zung des Hauses F . Straße in der Gemeinde M . des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in fünf tatei n- heitlich zusammentreffenden Fäl len, sowie in weiterer Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig ist; b ) aufgehoben aa) im Schuldspruch und Strafausspruch (1) soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist mit den zugeh ö- rigen Feststellungen; (2) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; - 3 - bb) in den Einzelstrafaussprüchen mit den jeweils z u- gehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte schuldig ist ( 1) des versuchten Mordes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung, jeweils in fünf ta t- einheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in weiterer Tateinheit mit schwerer Brandsti f- tung; (2) der Brandstiftung an dem P kw der Nebenkl ä- gerin; (3) der Sachbes chädigung an der Kutsche der Nebenklägerin; cc) im Gesamtstrafenausspruch, im Maßregelau s- spruch und hinsichtlich der getroffenen Adhäsion s- entscheidungen, jeweils mit den zugehörigen Fes t- stellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung, w e- gen Brandstiftung in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Tru n- kenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner h at es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führe r- schein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen zugun s- ten von drei Adhäsionsklägern getroffen. H iergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Lan dgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und die Nebenklägerin lebten seit 2015 als Paar in dem mit drei Wohnungen ausgestatteten Haus F . Straße in der Ge - meinde M . . Der Angeklagte und die Nebenklägerin nutzten eine der beiden im Obergeschoss gelegenen Wohnungen. Die andere Wo h- nung im Obergeschoss wurde von der Zeugin S . S . und ihrem Sohn, dem Zeugen B . S . , genutzt. Die Zeugin K . lebte in der einzigen Wohnung im Untergeschoss. 1 2 3 - 5 - Zu Beginn des Jahres 2017 beendete die Nebenklägerin die Beziehung zu dem Angeklagten. Der Angeklagte bezog auf dem Nachbargrundstück ein Zimmer im Haus der Familie Ka . . Aufgrund der örtlichen Nähe kam es wei - terhin zu fas t täglichen Kontakten zwischen der Nebenklägerin und dem Ang e- klagten. Dieser zeigte sich eifersüchtig und vermutete zunächst ein Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen B . S . . Als in der Folge der Zeuge Ba . bei der Nebenkläge rin einzog, ging der Angeklagte trotz an - derslautender Beteuerungen der Nebenklägerin ebenfalls von einer intimen B e- ziehung aus. Am Abend des 4. März 2017 gegen 22:00 Uhr beobachte der Angekla g- te, wie sich die Nebenklägerin und der Zeuge Ba . auf d em Balkon ihrer Wohnung in aufgeheiterter Stimmung unterhielten, wobei es zu Körperkonta k- ten kam. Der Angeklagte war enttäuscht und verärgert, da er seine Vermutung einer intimen Beziehung bestätigt sah. Gegen 23:00 Uhr begab er sich außer Haus, wobei er zwei Flaschen Wodka mitnahm, von denen er in der Folge in erheblicher Menge trank. Im Laufe der Nacht fasste er den Entschluss, sich an der Nebenklägerin und deren mutmaßlichen Liebhabern den Zeug en Ba . und B . S . durch Inbrandsetzun g ihrer Wohnungen zu rächen. Gegen 5:30 Uhr verschaffte er sich Zugang zu dem Haus F . Straße . Dort vergoss er im ersten Obergeschoss Benzin und entzündete dieses. Hierdurch kam es zu Flamme n- bildung und Rauchentwicklung. Am unteren Ende der i n das erste Oberg e- schoss führenden Holztreppe verteilte und entzündete der Angeklagte weiteres Benzin. Zudem setzte er außerhalb des Hauses den P kw der Nebenklägerin in Brand, ebenso wie eine ihr gehörende Kutsche und einen ihr gehörenden Ba u- wagen, der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente . 4 5 6 - 6 - Die Zeugin K . bemerkte den Brand im Treppenhaus zeitnah und konnte das Haus noch rechtzeitig verlassen. Die vier Bewohner des ersten Obergeschosses mussten dagegen durch die herbeigerufene Feuerwehr vom Balkon gerettet werden. Sämtliche Hausbewohner erlitten gesundheitliche B e- einträchtigungen durch das eingeatmete Rauchgas. Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass dem A n- geklagten bewusst war, dass er für alle Hausbewohner eine leb ensbedrohliche Situation schuf. Bezüglich der Nebenklägerin, des Zeugen Ba . sowie des Zeugen B . S . wollte er dies auch. Den Tod der Zeuginnen K . und S . S . nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Nachdem er die Brände gelegt hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem P kw davon - Bahnhof L . . Nunmehr bemüh - te er sich um ein Alibi, indem er verschiedenen Personen Mitteilungen machte über vermeintliche Unternehmungen in der vergangenen Nac ht. Hierbei trank er weiter von dem mitgeführten Alkohol. Schließlich trat er mit dem P kw den Heimweg an, wobei ihm bewusst war, dass er aufgrund des zuvor genossenen Alkohols fahruntüchtig war. Da er an seiner Wohnanschrift infolge der von ihm auf dem Nac h bar grundstück gelegten Brände Polizeikräfte vermutete und er nicht die Fahrerlaubnis verlieren wollte, hielt er kurz hinter L . an, stellte sein Fahrzeug auf einem Waldweg ab und bat um 7:27 Uhr seinen Mitbewohner J . Ka . , ihn dort abzuh olen. Dieser informierte jedoch die vor Ort anwe - senden Polizeikräfte, so dass der Angeklagte kurze Zeit später im Bereich des Abstellortes seines Fahrzeuges festgenommen wurde. Dem Angeklagten um 8:41 Uhr und 9:11 Uhr entnommene Blutproben wiesen Blutalk oholkonzentrat i- onen von 1,69 bzw. 1,59 7 8 9 - 7 - II. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nac h- prüfung s tand. a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebe n- klägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte . Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerha f- tigkeit geringere Anforderungen gestellt w erden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK - StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 2 5; MüKo - StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK - StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht , nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausge - stattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe , NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo - StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25). 10 11 12 - 8 - Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Bescha f- fenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bau - wagen durch das Vorhandensein von R ädern mobil war, sind die Vorausse t- zungen einer Hütte im Sin ne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausre i- chend dargetan. Da hierzu aber noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entsche idung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben. b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB die Strafkammer is t ersichtlich von einer vorsätz - lichen Tatbegehung ausgegangen, was im Tenor hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1995 4 StR 189/95, DAR 1996, 175; Fischer, aaO, § 316 Rn. 42) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, d a sich für die hierzu getroffenen Feststellungen kein Beleg findet . In dem angefochtenen Urteil fehlt es an jeglicher Beweiswürdigung dazu, dass und zu welchem Zeitpunkt die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat. Au s- führungen dazu, auf welcher Tatsachengr undlage die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sein Fahrzeug noch kurz vor seiner Festnahme führte und somit ein die Fahruntüchtigkeit in Frage stellender Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, enthält das Urteil nicht. Erö r terun gsbedarf bestand insoweit schon deshalb, weil es nach den Feststellungen jedenfalls nicht fernlag, dass sich der Angeklagte nach den Brandlegungen zeitnah an den Ort seiner späteren Festnahme begab, er dort weiteren Alkohol mit Au s- wirkungen auf die Bewer tung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu sich nahm und sein Fahrzeug bis zu der Festnahme nicht mehr führte. 13 14 15 - 9 - c) Im Übrigen begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden B e- denken. aa) Dies gilt auch für die Annahme tatmehrheitlichen Hande lns des A n- geklagten in Bezug auf die vier Brandlegungen. Nach den Feststellungen wu r- den die Brände nacheinander und unabhängig voneinander gelegt, so dass u n- ter den gegebenen Umständen die Annahme von Tatmehrheit tragfähig belegt ist. bb) Bezüglich der durch die Inbrandsetzu ng des Hauses F . Straße begangenen Delikte des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung ist lediglich aufgrund der Betroffenheit von fünf Tatopfern im Schuldspruch das Vorliegen von gleichartiger Tateinh eit zum Ausdruck zu bri n- gen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169). 2 . Soweit die Schuldsprüche Bestand haben, unterliegen die Strafaus - sprüche insgesamt der Aufhebung . a) Hinsichtlich der gegen den Angeklagten weg en der Tat im Zusa m- menhang mit der Inbrandsetzung des Hauses F . Straße verhäng - ten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Das Land - gericht hat d as Vorliegen zweier Mordmerkmale Heimtücke und Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels straferschwerend berücksichtigt. Zwar begegnet die Annahme von Heimtücke keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Schuld - spruch wegen versuchten Mordes nicht in Fra ge steht. Die Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel wird von den Urteilsgründen mit 16 17 18 19 20 - 10 - Blick auf die hierfür erforderliche Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen jedoch nicht getragen . aa) Das Mordmerkmal der Tötung mit ein em gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tat - situation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefäh r- den kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (v gl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. Sep tember 1992 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 198 6 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte G e- fährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005; vom 1. Sep - tember 1992; jeweils aaO). Von dem Mordmerkmal ta tbesta ndlich nicht erfasst schlichte Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm indiv i- dualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 4 S tR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 4 StR 450/09, NStZ - RR 2010, 373, 374; Eser/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, aaO, § 211 Rn. 29; SK - StGB/ Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier , Strafrecht Besonderer Teil II, 19. Aufl. , § 4 Rn. 47c; Zieschang, FS Puppe, 2011, S. 1301, 1318 ff.). bb) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte den Tod der Nebe n- klägerin sowie der Zeugen B . S . und Ba . , während er den Tod der Zeuginnen S . S . und K . jedenfalls billigend in Kauf nahm. In die - sem Sinne verhält sich auch die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. 21 22 - 11 - In der rechtlichen Würdigung zum Tötungs vorsatz führt die Strafkammer hi ervon abweichend aus dem Umstand, dass er die in das erste Obergeschoss führende Treppe entzündet habe, um den dortigen vier Bewo hnern die Fluchtmöglichkeit zu nehmen, sei direkter Töt ungsvorsatz zu folgern gewesen. Dieser Widerspruch wird in den Urteilsgründen nicht aufgelöst. Die Reichweite der Tötungsabsicht des Angeklagten ist somit unklar, so dass nicht auszuschließen ist, d ass jedenfalls bezüglich aller im ersten Obergeschoss aufhältigen Personen eine dem Mordmerkmal nicht unterfallende versuchte n- halt dafür, dass der Angeklagte damit rechnete und bi lligte, dass sich neben den üblichen Bewohnern zur Tatzeit weitere Menschen in dem Haus aufhielten oder dass das Feuer auf Nachbargebäude überzugreifen drohte, was die A n- nahme des Mordmerkmals hätte rechtfertigen können. Die Gefährdung nur einer weiteren, nicht als Tatopfer anvisierte n Person, der Zeugin K . , reicht zur Begründung der Gemeingefährlichkeit indes nicht aus, da sich hier - aus gerade nicht eine über die versuch te Mehrfachtötung hinausgehende Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl v on Personen ergibt. b) Soweit der Angeklagte gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB wegen der Brandstiftung an dem P kw der Nebenklägerin zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, hat der Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand, da es insoweit im angefochtenen Urteil an jeglichen tatbezogenen Strafzumessungserwägungen fehlt. Sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 306 Abs. 2 StGB als auch bei der konkreten Stra f- zumessung hat die Strafkammer lediglich pauschal auf die Strafzumessung s- 23 24 25 - 12 - erwägungen, die sie zu dem versuchten Mord angestellt hat, verwiesen. Die dortigen Ausführungen sind aber überwiegend auf das versuchte Tötungsdelikt zugeschnitten und ohne Bezug zu dem Brandstiftungsdelikt. Dagegen bleiben bezüglic h der Brandstiftung am Pkw der Nebenklägerin relevante Strafzume s- sungsgesichtspunkte unerörtert, wie etwa die Schadenshöhe (vgl. BeckOK - StGB/von Heintschel - Heinegg, Stand: 1. Mai 2018, § 306 Rn. 46; LK - StGB/ Wolff , aaO, § 306 Rn. 50 ; zum Schutzzweck der No rm zuletzt BGH, Be schluss vom 22. Mai 2018 4 StR 598/17 mwN). c) Zudem hat die wegen der Sachbeschädigung an der Kutsche der N e- benklägerin (§ 303 Abs. 1 StGB) verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen keinen Bestand, da auch hier jegliche tatbezogenen Strafzumessungserwägu n- gen fehlen ä- - und schulda ngemessen gehalten worden ist. 3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche und der Einzelstrafen zieht die Aufhebun g der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Aufhebung des Schuldspruch s nach § 316 Abs. 1 StGB führt auch zur Aufhebung der Maß - re geln nach §§ 69, 69a StGB. 4. Die Adhäsionsentscheidungen haben insgesamt keinen Bestand. a) Soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen hat, mangelt es bereits an dem nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 2 StR 536/16 , StraFo 2017, 285 ; vom 16. Dezember 2008 4 StR 542/08, NStZ 2009, 586; KK - StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 404 Rn. 1). 26 27 28 29 - 13 - aa) Dieser Adhäsionsentscheidung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Nebenklägerin hat zunächst schriftsätzlich einen Adhäsionsantrag Hauptverhandl ungstag ist der Nebenklägerin unter Beiordnung von Recht s- an walt Fe . Prozesskostenhilf e bewilligt worden. Hieran anschließend ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Sach - und Rechtslage erö r- tert worden, wobei der Verteidiger für den Angeklagten erklärt hat, der A n- spruch der Nebenklägerin werde dem Grunde und der Höhe nach best ritten. Weitere Erklärungen der Nebenklägerin oder ihres Vertreters zum Adhäsion s- verfahren ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht. bb) Damit liegt ein ordnungsgemäß gestellter Adhäsionsantrag nicht vor. Wird nämlich ein solcher unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewill i- gung angebracht, so ist nach erfolgter Bewilligung gleichwohl noch eine Antra g- stellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich; allein das Prozesskostenhilf e- verfahren führt noch nicht zur Rechtshängigkeit der Adhäsions an träge (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 2 StR 536/16 , aaO ; vom 23. Juli 2015 3 StR 194/15; vom 9. August 1988 4 StR 342/88 , BGHR StPO § 404 Antragste l- lung 1 ; je weils mwN). Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ist indes unmissverständlich u n- ter de r Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden, was durch das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt worden war, ist eine Antragste l- lung ausweislich des Hauptverhan dlungsprotokolls nicht mehr erfolgt. Ein so l- 30 31 32 33 - 14 - ch er Antrag wäre gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO zu protokollieren gewesen (BeckOK - StPO/Ferber, Stand: 1. Juni 2018, § 404 Rn. 5; KK - StPO/Zabeck, aaO, § 404 Rn . 5). Die bloße Erörterung der Sach - und Recht s lage er setzt die erfo rderliche Antragstellung nicht. b) Die Anträge der Adhäsionskläger S . S . und B . S . genü - gen nicht den Zul ässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da beide Adhäsionskläger nur beantragt haben, den Ange klagten zu einer Schmer - zensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag näher einzugre n- zen. Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9; KK - StPO/Zabeck, aaO, § 404 Rn. 5; LR - StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werde n; das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 19 81 V I ZR 162/80, NJW 1982, 340; v om 30. April 1996 VI ZR 55/95, BGHZ 132, 34 1, 350; Beschlüsse vom 14. März 2018 4 StR 516/17, NStZ - RR 2018, 223, 224; vom 25. August 2016 2 StR 585/15, aaO ; BeckOK - StPO/Ferber, aaO, § 404 Rn. 1) . Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO g eforderten Bestimmtheit, wenn wie hier der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2018 4 StR 516/17, und vom 25. August 2016 2 StR 585/15 , jeweils aaO). 34 35 - 15 - c) Der Sen at verweist die Sache auch bezüglich des Adhäsionsverfa h- rens zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben; in diesen Fällen soll vielmehr von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. B e- schlüs se vom 27. März 1987 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; vom 29. Juli 2003 4 StR 222/03, juris Rn. 5; vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 337). Jedoch hebt der Senat das Urteil auch im Übrigen teilweise auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landg e- richt zurück. Damit hat das neue Tatgericht Gelegenheit nach entsprechender Antragstellung , auch über den zivilrech tlichen Teil der Sache neu zu en t- scheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2018 4 StR 516/17 , aaO; vom 14. Septem ber 2017 4 StR 177/17, NStZ - RR 2018, 24, 25). III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: 1. Das neue Tat gericht wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung und der Bestimmung des Schuldumfangs bezüglich des versuchten Tötungs - delikts auch das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe in den Blick zu nehmen (vgl. zu einer aus Eifersucht erfolgte n Tötung BGH, Urteile vom 22. März 2017 2 StR 656/13; vom 1. März 2012 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692; Beschluss vom 21. Dezember 2000 4 StR 499/00, StV 2001, Mai 2014 5 StR 99/14, j uris Rn. 13). Diesbezüglich sind ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, zu lässig. 36 37 38 - 16 - 2. Bezüglich der Inbrandsetzung des Bauwagens wird für den Fall des Nichtvorlieg ens einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB darauf hi n- gewiesen, dass es für die Annahme einer Sachbeschädigung sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen ö ffentlichen Interesses fehlt (§ 303c StGB). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 39
Full & Egal Universal Law Academy