BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 17/03 vom18. März 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum vom 16. August 2002 mit denFeststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit derSachbeschwerde Erfolg.1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit seinem Klappmes-ser in Richtung des linken Brustbereichs des Geschädigten T. und traf ihnim linken Bauchbereich, als dieser sich von seinem Stuhl erhob, um sich gegenden Angeklagten, der ihn zuvor schon mit dem Messer im Nackenbereich ver-letzt hatte, zur Wehr zu setzen. Als T. daraufhin zusammensackte, ver-setzte der Angeklagte ihm noch einen Stich in die linke Schläfe. - 3 -Der Angeklagte, der hinsichtlich des Bauchstichs wegen versuchtenMordes angeklagt war, hat bestritten, diesen Stich bewußt herbeigeführt zuhaben; vielmehr sei diese Verletzung durch eine Abwehrbewegung des Ge-schädigten selbst hervorgerufen worden. Zur Widerlegung dieser Einlassunghat das Landgericht insbesondere auf die Tiefe der Stichverletzung in Relationzur Klingenlänge des Tatmessers, dessen genaue Länge nicht ermittelt wer-den konnte (UA 7), abgestellt und den Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2und Nr. 5 StGB wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einerdas Leben gefährdenden Behandlung im wesentlichen auf diesen Bauchstichgestützt.2. Die Revision des Beschwerdeführers dringt mit der allgemeinen Sach-rüge durch, da die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten auf wider-sprüchlichen Feststellungen im Urteil beruht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar1994 - 5 StR 716/93; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.w.N.).Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:Bezüglich der Länge der Klinge stützt sich die Kammer aufdie Angaben des geständigen Angeklagten, die jedoch in denUrteilsgründen zum einen mit ungefähr 6 bis 8 cm (UA S. 7),zum anderen mit 5 bis 6 cm (UA S. 11) wiedergegeben wer-den. In ihrer Beweiswürdigung geht die Kammer ohne weitereErwägungen von einer 5 bis 6 cm langen Klinge aus undkommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Stich eine Komprimie-rung des Körpers von 2 cm vorgelegen habe, was gegen dieEinlassung des Angeklagten von der unbeabsichtigten Stich- - 4 -verletzung spreche (UA S. 11). Hierbei ist den Urteilsgründennicht zu entnehmen, mit welchen Erwägungen sich die Kam-mer für die jeweiligen Angaben entschieden hat.Es kann dahinstehen, ob die in den Urteilsgründen getroffene Feststel-lung zur Länge des Stichkanals von 8 cm zu beanstanden ist, wie dies vomBeschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt und vom Generalbun-desanwalt im Rahmen der Sachrüge vertreten wird. Denn auch bei einer ent-sprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre bei einer Klingenlängevon ebenfalls 8 cm nicht von einer Komprimierung des Körpers auszugehen.Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem rechtlichfehlerhaften Teil der Beweiswürdigung zum Vorsatz beruht (§ 337 Abs. 1StPO). Die Strafkammer hat mit dem Argument der Komprimierung ersichtlichauf die Wucht des Stichs abgestellt und ist möglicherweise davon ausgegan-gen, ohne eine derartige Feststellung die Einlassung des Angeklagten nichtwiderlegen zu können. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt seinmag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen desUrteils auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszu-schließen (BGH StV 1994, 360 f.).3. Das Landgericht stützt den Schuldspruch der gefährlichen Körper-verletzung zusätzlich auf den unmittelbar der Bauchverletzung nachfolgen-den vorsätzlichen Messerstich in den Schläfenbereich des Geschädigten [UA12, 15], der vom Angeklagten eingeräumt wird. Der Senat braucht nicht zu ent-scheiden, ob auch die insoweit getroffenen Feststellungen vom Beschwerde-führer in zulässiger und begründeter Weise mit seiner Verfahrensrüge ange- - 5 -griffen worden sind, da der unter 2. aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur denStrafausspruch berührt, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mitsämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen führt.Zum einen betrifft die Beweiswürdigung zum Bauchstich, der innerhalbeines einheitlichen Geschehens als die schwerwiegendste der drei Verlet-zungshandlungen anzusehen ist, nicht nur den Schuldumfang, sondern we-sentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. BGH Beschl. vom 2. November1995 - 1 StR 167/95; Beschl. vom 13. Mai 1993 - 1 StR 232/93; Kuckein in KK4. Aufl. § 353 StPO Rdn. 13).Zum anderen kann die Aufhebung des Schuldspruchs selbst bei einervom Angeklagten eingelegten und zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreichenRevision geboten sein, wenn sich aus den Urteilsgründen zum Schuldspruchauch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben und in einer erneutenHauptverhandlung nur auf Grund der entsprechenden Einbeziehung weitererStraftatbestände eine schuldangemessene Ahndung der Tat unter Beachtungdes Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) möglich sein könnte(vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 2).Ein solcher Rechtsfehler ist hier in der von den Feststellungen nicht hin-reichend belegten Annahme der Schwurgerichtskammer zu sehen, von einemmöglicherweise vorliegenden (unbeendeten) Totschlagsversuch sei der Ange-klagte jedenfalls durch die freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tataus-führung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB zurückgetreten [UA 14].Soweit die Strafkammer hierfür ausführt, der Angeklagte habe bemerkt, daßder Geschädigte zwar verletzt, jedoch nicht tödlich verwundet sei [UA 8], steht - 6 -dies nicht im Einklang mit der von ihr festgestellten Besorgnis des Angeklag-ten, daß sein Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben können (UA 15).Der neue Tatrichter muß daher Gelegenheit erhalten, auf der Grundlage wider-spruchsfrei getroffener Feststellungen das gesamte Tatgeschehen umfassendrechtlich zu bewerten.Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen medizini-schen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn vom Verletzungsbild des Ge-schädigten Rückschlüsse auf das Tatgeschehen und die Lebensgefährlichkeitder Begehungsweise gezogen werden sollen.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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