BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/06 vom 16. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 14. September 2005 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu der Vorgeschichte der Tat (I. und II. 1. der Urteilsgr374nde) aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge im Wesentlichen Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags hat keinen Be-stand, weil die f374r die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen ma337gebli-che Beweisw374rdigung in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft ist. 3 a) Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Tat begangen zu ha-ben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, C. habe im Verlauf der Auseinandersetzung schlie337lich ge344u337ert: "Jetzt wirst Du daf374r bezahlen, was Du mir angetan hast, ich habe nichts mehr zu verlieren." Dann habe C. sich geb374ckt und hinter dem Schreibtisch aus einer Tasche ein Messer hervorgeholt und sei damit auf ihn zugest374rmt. Er habe den Arm, mit dem C. das Messer gef374hrt habe, von sich weggedreht, C. das Messer entwunden und "dann sofort" mit dem Messer in Richtung Oberk366rper zugestochen. 4 Diese Einlassung ist nach der 334berzeugung des Landgerichts durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zur Begr374ndung hat es unter anderem ausgef374hrt: 5 Dass der Angeklagte die Tatwaffe bei sich gef374hrt habe, folge daraus, dass sie sich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen oder sonst in dem B374ro befunden habe. Dies stehe fest auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Tatopfers, die ihrem Ehemann das Fr374hst374ck in eine der beiden schwarzen Taschen, die dieser anschlie337end mit zur Arbeit genommen habe, eingepackt habe. Sie habe ihrem Ehemann kein Messer mitgegeben und bei diesem "nie" ein Messer gesehen. Nach Auffassung des Landgerichts ist zudem kein Grund daf374r ersichtlich, weshalb C. am Morgen des Tattages ein ca. 25 cm langes Messer zur Arbeit h344tte mitnehmen sollen. Das f374r die Einnahme des bereits zubereiteten Fr374hst374cks erforderliche Besteck sei in dem B374rocontainer vorhanden gewesen. Einen irgendwie gearteten Angriff des Angeklagten habe 6 - 4 - er nicht bef374rchtet, weil er mit einem Besuch des Angeklagten nicht gerechnet habe. F374r C. habe zudem auch kein plausibler Grund bestanden, den Angeklagten anzugreifen. Das Streitgespr344ch mit dem Angeklagten habe hierf374r keinen Anlass geboten. Die von C. bei fr374heren Auseinandersetzungen ausgesprochenen Drohungen seien zudem jeweils f374r den Fall einer Abschie-bung ausgesprochen worden. C. habe aber am Tattage die begr374ndete Hoffnung haben d374rfen, in Deutschland bleiben zu k366nnen. Gegen den vom Angeklagten behaupteten Angriff spreche schlie337lich, dass C. , h344tte er dem Angeklagten nach dem Leben trachten wollen, nicht 374ber Monate auf ein ungewisses Zusammentreffen mit dem Angeklagten in B. gewartet h344tte, sondern zu dem Angeklagten nach H. gefahren w344re. b) Diese Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft und damit rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht Umst344nde, die gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Tatwaffe mitgebracht habe, sprechen k366nnen, unbeachtet ge-lassen hat: 7 Dazu geh366rt zun344chst der Umstand, dass die Ehefrau des Tatopfers die zweite schwarze Tasche nicht ge366ffnet und damit keine Kenntnis von dem In-halt dieser Tasche hatte. Die Annahme des Landgerichts, die Tatwaffe habe sich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen befunden, wird mithin in erster Linie von der Erw344gung gest374tzt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me sei kein Grund daf374r ersichtlich, dass C. die Tatwaffe in das B374ro mitgebracht habe. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der Angeklag-te die Tatwaffe mitgebracht haben muss, zumal das Landgericht in diesem Zu-sammenhang au337er acht gelassen hat, dass es auf der Grundlage der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Bruder S. auf-suchen wollen, um ein Familientreffen, bei dem eine Vers366hnung erfolgen soll-te, zu arrangieren, von einer Spontantat ausgegangen ist (UA 21/22). Dazu, 8 - 5 - was den Angeklagten gleichwohl veranlasst haben k366nnte, zu dem Treffen mit seinem Bruder ein Messer mit einer Klingenl344nge von 25 cm mitzubringen, ver-halten sich die Urteilsgr374nde nicht. Auf diesen das Tatgeschehen im engeren Sinne betreffenden Beweis-w374rdigungsm344ngeln kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Landgericht bei einer umfassenden W374rdigung des gesamten Be-weisergebnisses auch die Einlassung des Angeklagten, C. habe das Mes-ser aus einer Tasche hervorgeholt und sei damit auf ihn zugest374rmt, als nicht widerlegbar angesehen h344tte. Damit w344re Notwehr zu er366rtern gewesen, auch wenn ein die Tat insgesamt rechtfertigender Grund angesichts der Vielzahl der Stiche eher fern liegt. 9 Die Beweisw374rdigungsm344ngel haben sich jedenfalls bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil bei einem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Angriff des Tatopfers der Schuldumfang we-sentlich geringer w344re und zudem ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne der ersten Variante des 247 213 StGB vorliegen k366nnte. 10 Unabh344ngig davon begegnet die Verneinung eines minder schweren Fal-les des Totschlags im Sinne des 247 213 StGB, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2006 beanstandet hat, schon auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Dies gilt insbesondere f374r die Annahme des Landgerichts, die wertende Gesamtbetrachtung aller Umst344nde ergebe, dass der Angeklagte die schweren Beleidigungen durch das Tatopfer verschuldet habe. 11 - 6 - 2. Da die Beweisw374rdigung im 334brigen rechtlicher Nachpr374fung stand-h344lt, k366nnen die zur Person des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Tat (I. und II. 1. der Urteilsgr374nde) aufrechterhalten bleiben. 12 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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