BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/07 vom 31. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 12. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin er-g344nzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saar-br374cken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG 247 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG). Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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