BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/07 vom 22. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 12. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtli-che Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am 23. Okto-ber 2004 begangenen schweren r344uberischen Erpressung eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verh344ngt und ihn - nach Aufl366sung der in dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Mai 2005 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; au337erdem hat es aus den beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Sowohl die verfahrensgegenst344ndliche Tat als auch s344mtliche Taten, die Gegenstand der Verurteilungen durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 24. Mai 2005 und vom 12. Juli 2005 waren, sind vor dem erstgenannten Urteil begangen worden. Deswegen h344tten s344mtliche Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden m374ssen, falls es sich bei der Verurteilung durch das Amts-gericht Saarbr374cken vom 24. September 2004 um eine solche zu Jugendstrafe handelt. 3 Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschlie337lich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die M366glichkeit er366ffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 4 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-tenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-mittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann. 5 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi - 4 - Ernemann Sost-Scheible
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