BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 13. Oktober 2008 im Aus-spruch 374ber den Feststellungsantrag wie folgt ge344ndert und neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenkl344gerin s344mtliche materiellen und immateriel-len Sch344den zu ersetzen, die dieser aus den in den F344l-len II. 1 bis 3 und II. 5 bis 13 der Urteilsgr374nde festge-stellten Verletzungshandlungen k374nftig noch entstehen, soweit die Anspr374che nicht auf Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass im 334b-rigen von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen schwerer K366rperverletzung, gef344hrlicher K366rperverletzung in zehn F344llen und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren ver-urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Fer- 1 - 3 - ner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenkl344gerin ein Schmerzens-geld in H366he von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, "dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenkl344gerin v. H. s344mtliche materiel-len und immateriellen Sch344den zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 bis 13 der Urteilsfeststellungen n344her beschriebenen Verletzungshandlungen k374nf-tig noch entstehen". Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Adh344sionsaus-spruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Zu der R374ge der Verletzung des 247 247 StPO bemerkt der Senat er-g344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 3 Die R374ge ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt, jedenfalls unbegr374n-det. Der Ausschluss des Angeklagten w344hrend der Dauer der Vernehmung der 12j344hrigen Zeugin K. v. H. , der Tochter der Nebenkl344gerin, h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 Zwar reicht nach der Rechtsprechung der blo337e Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen, f374r dessen vor374bergehende Ent-fernung gem344337 247 247 Satz 1 StPO grunds344tzlich nicht aus (BGHSt 22, 18, 21). Etwas anderes gilt dann, wenn zu bef374rchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 2001, 608) oder von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungs-recht nach 247 55 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 116) Gebrauch machen werde. 5 - 4 - Steht einem Zeugen ein Weigerungsrecht nach den 247247 52 ff. StPO zu, darf sein Zeugnis nicht gem344337 247 70 StPO erzwungen werden. Dies gilt aber auch f374r ei-nen gem344337 247 19 StGB schuldunf344higen kindlichen Zeugen, dem kein umfas-sendes Weigerungsrecht gem344337 247247 52 ff. StPO zusteht (vgl. Senge in KK-StPO 6. Aufl. 247 70 Rdn. 4). Ob demgem344337 247 247 Satz 1 StPO den Ausschluss des Angeklagten auch dann rechtfertigt, wenn ein kindlicher Zeuge, der weder ein Zeugnisverweigerungs- noch ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hat, nicht aussagen will, was nahe liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil jeden-falls auch die Voraussetzungen des 247 247 Satz 2 StPO f374r den Ausschluss des Angeklagten f374r die Dauer der Vernehmung der Zeugin vorliegen. Aus den in der Begr374ndung des Anordnungsbeschlusses angef374hrten Gr374nden liegt es auf der Hand, dass bei der Vernehmung der 12j344hrigen Zeugin in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil f374r ihr Wohl zu bef374rchten war und dass das Landgericht den Ausschluss des Angeklagten jedenfalls auch darauf ge-st374tzt hat (vgl. BGHR StPO 247 247 Satz 2 Begr374ndungserfordernis 1). 2. Der Senat hat auf die Sachr374ge den Adh344sionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gr374nden ge344ndert und erg344nzt: 6 a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflich-tet ist, die der Nebenkl344gerin aus den in den F344llen II. 1 bis 13 der Urteilsgr374nde festgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Sch344den zu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel 374bersehen, dass es den Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde freigesprochen hat. 7 b) Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenkl344gerin den Feststel-lungsantrag "vorbehaltlich eines Anspruchs374bergangs" gestellt hat, entgegen 247 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adh344sionsverfahren gilt (BGHR StPO 247 404 8 - 5 - Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf 247 116 SGB X erforderli-chen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "s344mtliche" k374nftigen materiellen und immateriellen Sch344den zu ersetzen. c) Das Landgericht hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten Antr344gen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Fest-stellung der Verpflichtung des Angeklagten, s344mtliche materiellen und immate-riellen Sch344den zu ersetzen, die der Nebenkl344gerin aus den angeklagten Taten noch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten verurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der 374brigen angeklagten Taten gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat es demgem344337 von einer Entscheidung abgesehen. Gleiches gilt f374r die hinsichtlich des Falles II. 4 der Urteilsgr374nde, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend ge-machten Anspr374che. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im Hin-blick auf 247 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdr374cklich zu tenorie-ren (vgl. BGHR StPO 247 406 Teilentscheidung 1). 9 - 6 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 10 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy