BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171/11 vom 28 . Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28 . Juni 20 1 1 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 . der Urteilsgründe wegen fahrlässigen Ei n- griffs in den Straßenverkehr, wobei die Gefahr fah r- lässig verursacht wurde, in Tateinheit mit fahrläss i- ger Körperverletzung verurteilt worden ist. Im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last. b) Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch d a- hingehend abgeändert, dass der Angeklagt e des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahre n ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckung s- beamte sowie des vorsätzlichen Führens einer Schusswa ffe ohne Erlaubnis und der vorsätzl i chen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanw alts das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die getroffenen Feststellungen des Landgerichts vermögen einen verkehrsfremden Eingriff des Angeklagten, der in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB genannten Fälle n ähnlich ist, nicht zu belegen. Die auf § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützte tateinheitliche Verurteilung kann daher keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht auf die nur geringe Bedeutung d ieser Einzeltat nicht veranlasst . Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus der vorgenommenen Ve r- fahrensbeschränkung. Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 3 - 4 - Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geri n- gere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einz u- beziehen gewesen wäre. Ernemann Ro ggenbuck Fra n ke Bender Quentin 4
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