BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171 /13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 7. November 2012 im Rechtsfolge n- ausspruch dahin geändert, da ss gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 t- schuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Band e in 23 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen ihn Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel e rsichtlichen geringfügigen Tei l- 1 - 3 - erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe im mittäterschaftlic hen Zusamme n- wirken mit dem gesondert v erfolgten S . Betäubungsmittel aus den Nieder - landen in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie jeweils gewinnbringend we i- terverkauft wurden. Die Taten hatten jeweils nicht geringe Mengen von Betä u- bungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand. Die we i- teren vom Landgericht abgeurteilten Taten betreffen den gewinnbringenden Weiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana , das der Angeklagte zuvor jeweils auf Cannabisplantagen geerntet hatte, zu deren Betrieb er sich mit dem gesondert verfolgten S . sowie weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten beschwerenden Rechts fehler nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision hält insb e- sondere die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision weist zwar zutreffend auf die gesteigerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Fällen hin, in denen sich in Ermang e- lung objektiver Beweisanzeichen die gegensätzlichen Aussagen des Angekla g- ten und des Tatopfers gegenüberstehen oder in denen ein Zeu ge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Täters maßgeblich gestützt wird, bereits wegen 2 3 4 - 4 - Beteiligung an derselben Tat verurteilt wurde oder die Angaben des betreffe n- den Zeugen auf eine verfahrensbeendende Absprache in seinem eigenen Strafverfahren zurückzuführen sind ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2009 4 StR 662/08, NStZ - RR 2009, 212 ). Die Urteilsgründe müssen dann erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Bei einem Tatbeteiligten oder Mitangeklagten ist je nach den Umständen des Falles in Betracht zu ziehen, d ass dieser den Angeklagten um eigener Vorteile willen zu Unrecht belasten könnte (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 11a m N zur Rspr.). Einen Re chtsfehler zeigt d ie Revision im vorliegenden Fall damit nicht auf. Das Landgerich t konnte im vorliegenden Fall über die in den Urteilsgründen ausführlich behandelten Angaben früherer Mittäter hinaus nicht nur auf geständnisähnliche Angaben des Angekla gten zurückgreifen, so n- dern hat sich rechtsfehlerfrei in erheblichem Umfang auf objektive Beweisa n- zeichen in Gestalt umfangreicher, vom Angeklagten herrührender schriftlicher Aufzeichnungen über seine verschiedenen Betäubungsmittelstraftaten gestützt. a ) Zu den Tatvorwürfen in den Fällen II. 1 bis II. 12 hat sich der Ang e- klagte dahin eingelassen, er habe es für möglich gehalten, dass der gesondert verfolgte S . die Garagenräumlichkeiten, die er, der Angeklagte, diesem überlassen hatte, zur Durchführ ung des Cannabishandels genutzt habe. Gleichwohl habe er S . erklärt, wie eine Buchführung zu erfolgen habe. Finanziell sei er an dem Cannabishandel indes nicht beteiligt gewesen. Zu den Fällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantagen hat er aus gesagt, dem gesondert verfolgten S . insgesamt 28.000,00 Containern und eines Gabelstaplers geliehen zu haben, wobei er später erfa h- ren habe, dass in den C ontainern Cannabis angebaut werde. Er habe dann den 5 - 5 - Handel mit den Betäubungsmitteln und die weitere Entwi cklun g durch von ihm gefertigte Notizen buchmäßig fest gehalten, um im Hinblick auf das dem S . gewährte Darlehen einen Überblick über die von diesem erzielten Verdienste zu erlangen. b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch angenommen, dass die Ang aben der früheren Mittäter des Angeklagten durch zahlreiche objektive B e- weismittel Bestätigung gefunden haben. Grundlage der Verurteilung des Ang e- klagten wa ren insoweit mehrere Stehordner mit von ihm herrührenden han d- schriftlichen Aufzeichnungen sowie masc hinenschriftlich gefertigte Kassen - , Wareneingangs - und Verkaufsberichte, aus denen die Strafkammer die Einze l- heiten der vom Angeklagten durchgeführten Geschäfte sowie seinen maßgeb - lichen Einfluss auf diese ohne Verstoß gegen § 261 StPO entnehmen konnte, zumal der Angeklagte seine Urheberschaft an den handschriftlichen Schreib - leistungen im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt hat. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Strafzumess ung nicht besorgen, dass die Strafkammer keine wirkliche Abwägung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich bei der Strafzumessung rechtsfehle r- haft allein an Art und Menge der Betäubungsmittel orientiert haben könnte. Das Landgericht hat vielmehr schon bei der Wahl der anzuwendenden Strafrahmen erkennbar eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Lebenslaufs vorgenommen. Dass das Landgericht daneben auch ang esichts des außergewöhnlichen Umfangs der vom Angeklagten entfalteten Handelst ä- tigkeit den jeweiligen Mengen sowie den Wirkstoffanteilen bestimmende B e- deutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zugemessen hat, lässt einen 6 7 8 - 6 - Rechtsfehler nicht erkennen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erw ä- gung, er habe seine Mittäter in die Taten verstrickt, wird hinsichtlich de r geso n- dert verfolgten C . sowie T . von den Feststellungen getragen (UA 22 f.). Dass das Landgericht zu Lasten de s Angeklagten erwogen hat, er habe als Initiator die Taten mit hoher Professionalität begangen und ein florierendes Wirtschaftsunternehmen geschaffen, lässt vor dem Hintergrund der festgestel l- ten Aktivitäten des Angeklagten nach Art, Umfang und Zeitdauer einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB auch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei angenomm e- ne bandenmäßig e Begehungsweise nicht besorgen. 3. D ie Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 bezogen auf die Fälle II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachpr ü- fung jedoch nicht uneingeschränkt stand. Die Strafkammer hat insoweit zwar festgestellt, dass der gesondert ve r- folgte S . die von ihm aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführten Marihuanamengen an namentlich nicht bekannte Dritte gewinnbringend weite r- verkauft hat , ohne dass die Beteiligung des Angeklagten an diesen Absatz - geschäften hätte festgeste llt werden können . Er wurde jedoch entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit S . hälftig an den erzielten Gewinnen betei ligt. Ausweislich des vom Angeklagten geführten Kassenbuches nahmen der Angeklagte und S . gemeinsam durch die getätigten Verkäufe 173.505,00 DM ein, die abzüglich der getätigten Aufwendungen hälftig unter - einander aufgeteilt wurden. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt jedenfalls über die schließlich an den Ange klagten weite r- gegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, B e- schluss vom 10. September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198 mwN). Um 9 10 11 - 7 - Unklarheiten bei der Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszuschließen, ändert der Senat die Ents cheidungsformel entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 3 StR 192/09 , Tz. 3 ). Einer weiter gehenden Anordnung g e- samtschuldnerischer Haftung auf den vollen, von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten S . gemeinsam vereinnahmten B etra g steht schon das Verschlechterungs verbot entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). III. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl. , § 473 Rn. 25 f.) . Mutzbauer Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs abwesend und d a- her an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Mutzbauer Quentin 12
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