BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171 /14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 201 4 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 7. Januar 2014 mit den Feststellu n- gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wegen nicht ausschließb a- rer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 St GB). Hie r- gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstat en bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. 1. Nach den Feststellungen kam es in einem Zeitraum von vier Jahren bis zum Tattag, dem 6. J anuar 2013, zwischen dem u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, vorbestraften Angeklagten und der Geschädigten, seiner Wohnungsnachbarin in einem Zweifamilienhaus in P . , regelmä - ßig zu Spannungen. Am Tattag schlug er der Geschädigten im Treppenhaus zunächst zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, brachte sie danach durch einen Stoß mit seinen Händen so zu Fall, dass sie die Treppe zunächst bis zur Hälfte und dann infolge erneuten Schubsens und Schlagens die restlichen Stufen der Treppe hinunterfiel, wo sie vor ihrer Wohnungstür liegen blieb. Dort versetzte ihr der Angeklagte noch einen Fußtritt gegen die Rippen. Die G e- schädigte erlitt durch den Vorfall ein e Teilruptur des vorderen Kreuzbandes an ihrem rechten Knie sowie multiple Prellungen. Beim Einschreiten der daraufhin herbeigerufenen Polizeibeamten schlug der Angeklagte mehrfach um sich und versuchte, sich aus den Haltegriffen der Beamten zu befreien. Z um Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,2 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähi g- keit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser hat nach Auswertung de r Akten und Anwesen heit in der Hauptverhan d- lung, jedoch mangels Einwilligung ohne Exploration des Angeklagten , au s- weislich der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt : 2 3 4 - 4 - D er ursprünglich intelligent Angeklagte habe um das Jahr 2000 einen Leistungsknick erlebt e- Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ausgegangen. Die häufigen Umzüge seien aus medizinischer Sicht als paranoide Symptomatik gedeutet worden; der Angeklagte habe dadurch versucht, sich den wahnhaft empfund e- nen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Er leide gegenwärtig unter einer zunehmenden Unfähigkeit zur Fortsetzung seiner Ausbildung; die auftretende ä- - Exazerbationen. Es das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus einer krankheitsbedingten paranoiden Sym p- tomatik resultiere; jedenfalls sei es l- chen Symptomatik erklärbar. Für ein anderes Eingangsmerkmal des § 20 StGB h ätten sich keine Hinweise ergeben; eine isolierte Alkoholproblematik liege beim Angeklagten nicht vor. Seine Einsichts - e- bung sei nicht sicher festzust ellen, zumal beim Angeklagten statt eines Wahns II. Mit diesen Ausführungen we rden die Voraussetzungen einer Unterbri n- gung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt. 5 6 - 5 - 1. Wenn sich der Tatrichter wie hier darauf beschränkt, sich der Beu r- teilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39 mwN). Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ; denn die Dia - gnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Fes t- stellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesiche rten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 23. August 2012 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; Beschluss vom 29. April 2014 3 StR 171/ 1 4). Erforderlich i st vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlung s- möglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituati on und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Diese Darlegungsanforderungen hat der Tatrichter auch dann zu beachten, wen n der Angeklagte wie im vorliegenden Fall eine Explorat i- on abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 2 StR 668/96, BGHR StGB § 63 Zustand 21). 2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeine n verbleibende, zusa m- menfassende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständ i- gen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schul d- 7 8 9 - 6 - fähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger anda u- ernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 17. November 1987 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN), weil der Sachverständige eine Chronifizierung der in Betracht gezog e- nen Erkrankung lediglich für möglich gehalten hat . Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Han d- lungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Die Urteil s- gründe teilen auch insoweit lediglich das Ergebnis der medizinischen Diagno se des psychiatrischen Sachverständigen mit, wonach das Verhalten des Ang e- klagten gegenüber der Geschädigten und den Polizeibeamten die Annahme einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit paranoider Sym p- tomatik nahelege. Als Anknüpfungspunkte für diese Diagnose werden Umstä n- de herangezogen, die zum einen in der früheren Krankengeschichte des Ang e- s- A ussagekraft, wie etwa häufige Umzüge, durch die der Angeklagte versucht habe, sich wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Demgegenüber wird das Vorliegen eines akuten psychotischen Schubs im Rahmen der Erörterung einer mö glicherweise vollständig aufgeh o- benen Schuldfähigkeit lediglich abstrakt als Möglichkeit in Betracht gezogen und mit der Erwägung, es komme auch psychotisch bedingter Ärger ernsthaft in Betracht, wieder relativiert. Eine situationsbezogene Erörterung der Han d- lungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen E r- krankung zum Zeitpunkt der Taten fehlt. So wird auch nicht erkennbar erwogen, dass der Angeklagte vor den Widerstandshandlungen gegenüber den Polize i- beamten freiwillig in den Stre ifenwagen stieg, sich mithin situationsangepasst verhielt. - 7 - 3 . Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht zur ersten Anlasstat getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in seiner Auslegung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31) grundsätzlich geeignet sind, die Anordnung der Maßregel zu tragen. Der neue Ta trichter wird jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose das bislang nicht näher erläuterte spannungsgeladene Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden Geschädigten in einem Zei t- raum von vier Jahren vor der hie r verfahrensgegenständlichen Tat eingehender in den Blick nehmen müssen . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 10
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