ECLI:DE:BGH:2016:120416B4STR17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17 /16 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 201 6 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Ok tober 2015 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen g e- 1 - 3 - eignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäu bung s- einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwe g- vollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet sowie einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten war aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 16. Februar 2016 Wiedereinsetzung gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. 2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. a) Die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten bestehe ein Hang, Cannabis im Übermaß z u sich zu nehmen (UA Bl. 20), findet in den tatsäch - lichen Feststellungen des Urteils keine Grundlage. Zum Umfang des Betä u- bungsmittelkonsums des Angeklagten enthält das Urteil nur vage Angaben. In den Urteilsgründen heißt es hierzu lediglich, dass der Ang eklagte in Kellerrä u- men eine professionelle Indoor - Plantage für Cannabispflanzen errichtet hat, konsumieren und weitüberwiegend gewinnbringend zum Zwecke der Erzielung einer langfris tigen erheblichen Einnahmequelle zu verkaufen. Zu diesem Zweck bezog er weiter aus unbekannter Quelle auch Amphetamin, XTC - Tabletten und 2 3 4 5 - 4 - Bl. 4). An anderer Stelle des Urteils hat das Landg ericht gestützt auf die Au s- führungen eines Sachverständigen eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB und damit eine verminderte Schuldfähigkeit ausg e- schlossen, weil der hinsichtlich seines Umfangs nicht näher beschriebene Konsum von Betäubungsmitteln nicht zu einer Einschränkung der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit geführt hat (UA Bl. 16). Auch dies stellt die A n- nahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB in Frage. Darüber hinaus lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefäh r- lich erscheint. Die Kammer sieht diese Voraussetzungen deshalb als erfüllt an, weil der Angeklagte in der Vergangenheit aufgrund seiner Cannabisabhängi g- keit verurteilt worden ist und weil er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der von ihm angebauten und angeschafften Betäubungsmittel gesichert hat. Feststellungen dazu, dass die Vorverurteilungen des Angeklagten u.a. eine geringe Geldstrafe wegen unerlaubten Besitz es von Betäubungsmitteln auf übermäßigen Cannabiskonsum zurückzuführen sind, fehlen jedoch. Die verfa h- rensgegenständlichen Taten hat der Angeklagte gerade nicht begangen, um den eigenen Rauschgiftgenuss zu ermöglichen, sondern für seinen Lebens - unterhalt . Dies lässt auch den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und einem möglichen Hang im Sinne von § 64 StGB fra g- lich erscheinen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2016 4 StR 586/15). b) Auch in Zusammenschau mit den geringfügi gen Vorstrafen ist z u- dem nicht ausreichend dargetan, dass vom Angeklagten aufgrund eines Ha n- ges zum Cannabiskonsum erneute Straftaten nach dem Betäubungsmittel - gesetz zu erwarten sind. Dass der Angeklagte in Zukunft entsprechende erhe b- 6 7 - 5 - liche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer dem Sachve r- ständigen folgend lediglich aufgrund einer statistischen Untersuchung ang e- nommen, wonach die Basisrate für Rückfälligkeit der Drogendelinquenz bei über 50 % liege. Dies genüg t den Anforderungen an die Gef ahrenprognose schon deshalb nicht, weil sich die Ausführungen des Sachverständigen in di e- ser allgemeinen Erwägung erschöpfen, ohne die Umstände des vorliegenden Falls in den Blick zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 25. März 2009 5 StR 7/09, BGHR StGB § 66 Ab s. 2 Gefährlichkeit 2, Rn. 4; vom 30. März 2010 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203, 204; vom 22. Juli 2010 3 StR 169/10, StV 2011, 271; vom 1. Oktober 2013 3 StR 311/13, NStZ - RR 2014, 42, jeweils mwN). 3. Mit der Aufhebung der Anordnung nach § 64 StGB entfällt auch die Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe. 4. Die Teilaufhebung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die Anordnung der Maßregel eine niedrigere Freiheitsstrafe ve rhängt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 8 9
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