BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 172/03 vom10. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - hinsichtlich der Be-schränkung mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörungdes Beschwerdeführers am 10. Juli 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in den FällenII. 1 bis 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Magdeburgvom 27. November 2002 auf den Vorwurf des Betruges und inden Fällen II. 5 bis 7 des genannten Urteils auf den Vorwurf derUntreue beschränkt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteila) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desBetruges in sechs Fällen, der Untreue in drei Fällen und fal-scher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist,b) in den die Fälle II. 1 bis 7 der Urteilsgründe betreffendenEinzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständigeStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen falscher Angabenbei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neunMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-mittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren inden Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges und inden Fällen II. 5 bis 7 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Untreue. Die bishergetroffenen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Ent-scheidung darüber, ob das Landgericht hinsichtlich der von ihm in diesen Fäl-len als tateinheitlich verwirklicht angesehenen weiteren Tatbestände der Un-treue (Fälle II. 1 bis 4) bzw. des Betruges (Fälle II. 5 bis 7) zu Recht den Eintritteines Vermögensschadens angenommen hat. Der Senat teilt in den Fällen II. 1bis 4 der Urteilsgründe nicht die Auffassung des Landgerichts, es sei unerheb-lich, ob der P. GmbH fällige Ansprüche gegen die E. GbR zustanden(UA 38). Zwar darf ein Gesellschafter (wie hier die P. GmbH, vertretendurch den Angeklagten) die Erfüllung einer ihm gegen die Gesellschaft zuste-henden Drittgläubigerforderung nur unter Beachtung der ihm aus dem Gesell-schaftsvertrag obliegenden Treuepflicht durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. De-zember 1991 II ZR 87/91 m.w.N.). In dem Umfang, in dem die weitere Gesell-schafterin der E. GbR, die S. GmbH & Co. KG, nach dem zugrunde lie-genden Gesellschaftsvertrag zur Verlusttragung verpflichtet war, konnte bei ihrdurch die Erfüllung fälliger Ansprüche aber keine weitere Vermögenseinbuße - 4 -entstehen. Soweit es den Betrug in den Fällen II. 5 bis 7 der Urteilsgründe an-belangt, der sich - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - gegen dieN. /LB richtet, hätte es bei der Prüfung eines Vermögensschadens der Erörte-rung bedurft, inwieweit die dingliche Besicherung den in Anspruch genomme-nen Kredit deckte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3, 14,43). Schon aus Gründen des bisherigen Zeitablaufs erscheint dem Senat eineZurückverweisung zur weiteren Beweisaufnahme insoweit aus den Gründendes § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO entbehrlich.2. Die Beschränkung der Verfolgung in den aufgezeigten Fällen hat dieÄnderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Senat hebt zugleich die Einzel-strafaussprüche in diesen Fällen auf. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-strafenausspruchs nach sich. Zwar ändert sich durch die Beschränkung derUnrechtsgehalt der davon betroffenen Taten nicht beträchtlich. Der Senat kannaber nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht beiZugrundelegung des geänderten Schuldspruchs in diesen Fällen auf nochniedrigere als die ohnehin sehr maßvollen Einzelstrafen erkannt hätte unddeshalb auch die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre. - 5 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift desGeneralbundesanwalts vom 20. Mai 2003.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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