BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/08 vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. November 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [D. ] gegen das Ur-teil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; inso-weit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der N366tigung, der Zuh344lterei, der Erpressung in drei F344llen, des Rau-bes, der Unterschlagung, der Anstiftung zur Urkun-denf344lschung und zum Betrug sowie der fahrl344ssi-gen Stra337enverkehrsgef344hrdung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, Zuh344lterei, Erpres-sung in drei F344llen, Raubes, Unterschlagung, Anstiftung zur Urkundenf344lschung und zum Betrug sowie wegen fahrl344ssiger Stra337enverkehrsgef344hrdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden; au337erdem war eine Ma337regel nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet worden. Auf die Revision des An-geklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei F344llen (F344lle 16 und 39 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden war, da keine der Tatbestandsalter-nativen des 247 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen belegt war; der Gesamtstrafausspruch wurde ebenfalls aufgehoben. 1 In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die F344lle 16 und 39 der Urteilsgr374nde als N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) ge-wertet. Es hat jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten Frei-heitsstrafe verh344ngt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 2 Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgr374nde wegen N366tigung verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte die Nebenkl344gerin in diesem Fall durch ausdr374ckliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen 334bel zur Vornahme der sexuellen Handlungen gen366tigt 3 - 4 - hat. Im Fall 39 ist eine N366tigung durch die fortwirkende Drohung, die Gesch344-digte der russischen Mafia zur374ckzugeben, hinreichend belegt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verh344ngten Einzelstrafe zur Folge, der Ausspruch 374ber die Gesamtfrei-heitsstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. Der Senat schlie337t in Anbetracht der verbleibenden neun Einzelstrafen - wobei in sechs F344llen auf Einzelstrafen zwi-schen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten erkannt wurde - aus, dass sich der Wegfall der f374r den Fall 16 verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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