BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [B. ] wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den F344llen 3 b und 7 b der Urteilsgr374nde wegen N366tigung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen und wegen sexueller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, so-weit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben, da kei-ne der Tatbestandsvarianten des 247 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil 1 - 3 - hat das Landgericht den Angeklagten wegen N366tigung in drei F344llen unter Ein-beziehung rechtskr344ftig verh344ngter Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge-richts Germersheim vom 15. Oktober 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Zeugin Ba. in den F344llen 3 b und 7 b der Urteilsgr374n-de durch ausdr374ckliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen 334bel zur Vornahme der sexuellen Handlungen gen366tigt hat. Das Landgericht st374tzt die Annahme einer N366tigungshandlung auf folgende Feststellungen, die auf den "umfassenden Gest344ndnissen" des Angeklagten und seiner Mitange-klagten beruhen: 2 "Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Gesch344digte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen lie337. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne-benkl344gerin in den jeweiligen F344llen und die Tatsache ausnutzen, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausl344nder- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen 334bergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 50]. Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel aufgezwungen hat. 3 - 4 - Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass das Einr374cken umfangrei-cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Gest344ndnisses ge-troffen sein k366nnen, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-hebung des Urteils im Ganzen ist f374r die 334bernahme bisheriger Feststellungen kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem fr374heren Urteil aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zul344ssig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-stellungen gef374hrt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgr374nden mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, d374rfen sich die neuen Feststellun-gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zul344ssig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils w366rtlich zu 374bernehmen (vgl. Hanack in L366-we/Rosenberg 25. Aufl. 247 354 Rdn. 71; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 46, beide m. w. N.). 4 - 5 - 2. Soweit der Angeklagte im Fall 26 c der Urteilsgr374nde wegen N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, weisen weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das insoweit festgestellte Tatgeschehen ist so beschaf-fen, dass es allein durch die gest344ndige Einlassung des Angeklagten belegt werden konnte. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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