BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [S. ] wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. November 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-traf, mit den Feststellungen aufgehoben, da keine der Tatbestandsvarianten des 247 177 Abs. 1 StGB belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wegen N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB) in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfah-rensr374ge nicht ankommt. 1 - 3 - Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Zeugin B. in den ihm zur Last gelegten F344llen (Taten 5 a, 20 b und 20 c der Urteilsgr374nde) durch ausdr374ckliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen 334bel zur Vornahme der sexuellen Handlun-gen gen366tigt hat. Das Landgericht st374tzt seine Annahme, der Angeklagte habe die Zeugin in den drei F344llen jeweils zur Durchf374hrung des Oral- und Vaginal-verkehrs gen366tigt, auf folgende Feststellungen, die auf den "umfassenden Gest344ndnissen" des Angeklagten und seiner Mitangeklagten beruhen: 2 "Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Gesch344digte nicht frei-willig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen lie337. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne-benkl344gerin in den jeweiligen F344llen und die Tatsache ausnutzten, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausl344nder- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen 334bergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" (UA 50). Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel aufgezwungen hat. Auch bei der Darstellung der ein-zelnen F344lle, die diesem Angeklagten zur Last gelegt werden, befinden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r eine n366tigende Einwirkung. 3 Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass das Einr374cken umfangrei-cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Gest344ndnisses ge-troffen sein k366nnen, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-hebung des Urteils im Ganzen ist f374r die 334bernahme bisheriger Feststellungen kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem fr374heren Urteil 4 - 4 - aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zul344ssig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-stellungen gef374hrt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgr374nden mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, d374rfen sich die neuen Feststellun-gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zul344ssig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils w366rtlich zu 374bernehmen (vgl. Hanack in L366-we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 354 Rdn. 71; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 46, beide m. w. N.). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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