BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [K. ] wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. No-vember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen N366tigung in drei F344llen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in vier F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen in den F344l-len 28 e, 28 g und 28 i der Urteilsgr374nde insgesamt, im Fall 28 c im Strafaus-spruch sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Aufhebung der Schuldspr374che erfolgte, weil bez374glich dieser Taten keine der Tatbestandsvari-anten des 247 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht getroffenen Feststel- 1 - 3 - lungen belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen N366tigung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, so dass es auf die Verfahrensr374ge, die sich auf die Beweisw374rdigung hinsichtlich der als N366ti-gung ausgeurteilten Taten bezieht, nicht ankommt; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurtei-lung wegen N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) in den F344l-len 28 e, 28 g und 28 i der Urteilsgr374nde nicht. Sie belegen nicht, dass der An-geklagte die Zeugin B. jeweils durch eine ausdr374ckliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen 334bel zur Vornahme der sexuellen Handlun-gen gen366tigt hat. Das Landgericht st374tzt sich insoweit auf folgende Feststellun-gen, die auf den "umfassenden Gest344ndnissen" des Angeklagten und seiner Mitangeklagten beruhen: 2 "Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Gesch344dig-te nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen lie337. Den Angeklagten war insbesonde-re bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Nebenkl344gerin in den jeweiligen F344llen und die Tatsache ausnutzten, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausl344nder- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen 334bergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 50]. - 4 - Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel aufgezwungen hat. 3 Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass das Einr374cken umfangrei-cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Gest344ndnisses ge-troffen sein k366nnen, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-hebung des Urteils im Ganzen ist f374r die 334bernahme bisheriger Feststellungen kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem fr374heren Urteil aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zul344ssig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-stellungen gef374hrt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgr374nden mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, d374rfen sich die neuen Feststellun-gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zul344ssig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils w366rtlich zu 374bernehmen (vgl. Hanack in L366-we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 354 Rdn. 71; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 46, beide m. w. N.). 4 - 5 - 2. Die Aufhebung der Schuldspr374che in den drei F344llen bedingt die Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Strafausspruch bez374glich der Vergewal-tigung (Fall 28 c) ist dagegen aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und kann bestehen bleiben. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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