BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172 /12 vom 5. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 5. Juni 201 2 einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsich t- lich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobilt elefone Apple iPhone 3G, Serie n- nummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI) , sowie die unter den Asservat - Nummern , , , , und asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Franke Schmitt Bender Quentin
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