ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR172.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 172/19 vom 30. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und de s Besch werdeführer s am 30. Jul i 201 9 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 11. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung de s Wertes von Taterträgen in Höhe von 500.000 EUR als Ge- samtschuldner angeordnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: stahls in 11 Fällen, wo es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Bulgarien erlit- tene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, d ie den aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 34 9 Abs. 2 StPO). Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die wie hier an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haft en (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; vom 13. September 2018 4 StR 174/18, NStZ - RR 2019, 14, 15; vom 6. März 2019 5 StR 543/18, wistr a 2019, 234; Beschluss vom 18. September 2018 - 3 StR 77/18, juris Rn. 2). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Angeklag- te ist hierdurch nicht beschwert. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel 2 3
Full & Egal Universal Law Academy