BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 173/02 vom25. September 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom25. September 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Bernhard S. ,Bernhard S. in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt: - 4 -1. Auf die Revision des Nebenklägers Bernhard S. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. No-vember 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes austatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, amAbend des 5. Februar 2001 den 37-jährigen selbständigen BauunternehmerUwe S. heimtückisch aus nächster Nähe mit zwei Schüssen aus einemSchrotgewehr getötet zu haben. Von seiner Täterschaft konnte sich das Land-gericht nicht überzeugen.Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,erstrebt der Nebenkläger die Aufhebung des freisprechenden Urteils. DasRechtsmittel hat Erfolg, da die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswür-digung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. - 5 -II.1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in leitender Funk-tion in einer Fensterbaufirma tätig, die in regelmäßiger Geschäftsverbindungmit dem Bauunternehmen S. stand, an dem neben weiteren Familienmit-gliedern der später getötete Uwe S. beteiligt war. Zwischen dem Ange-klagten und den in dem Bauunternehmen tätigen Mitgliedern der FamilieS. war über die Jahre der Geschäftsverbindung ein freundschaftlichesVerhältnis entstanden. Insbesondere der im Büro der Firma S. beschäf-tigten Birgit S. , der Ehefrau des Uwe S. , mit der er bei geschäftli-chen Besuchen auch über private Fragen sprach, brachte der Angeklagtesichtbar Sympathien entgegen.Für den Abend des 5. Februar 2001 hatte der Angeklagte mit UweS. einen geschäftlichen Besprechungstermin vereinbart, der in den Räu-men der Fensterbaufirma stattfinden sollte und an dem neben Uwe S. noch dessen Vettern Jörg und Ralf S. teilnehmen sollten. Da Jörg undRalf S. aus privaten Gründen den Termin letztlich nicht wahrnehmenkonnten, fuhr Uwe S. gegen 19.30 Uhr mit seinem Pkw allein zu demca. 35 bis 40 Fahrminuten entfernten Betriebsgebäude der Fensterbaufirma, inwelchem sich zu dieser Zeit nur der Angeklagte aufhielt. Zu welchem Zeitpunktder Angeklagte frühestens erfahren hatte, daß Uwe S. allein zu dem Ter-min erscheinen werde, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Späte-stens anläßlich eines Anrufs auf dem Handy von Uwe S. um 19.58 Uhrerhielt er jedoch hiervon Kenntnis. Nachdem Uwe S. den Betrieb des An-geklagten erreicht und seinen Pkw vor diesem abgestellt hatte, wurde er zwi-schen 20.15 Uhr und 20.20 Uhr unmittelbar vor dem linken Seiteneingang des - 6 -Firmengebäudes durch zwei Schüsse aus einer Schrotwaffe, die maximal auseiner Entfernung von 10 cm abgegeben worden waren, getötet. Gegen20.42 Uhr forderte der Angeklagte telefonisch über die Notrufnummer 112 ei-nen Rettungswagen und Rettungskräfte an.2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, derbestreitet auf Uwe S. geschossen zu haben, nicht zu überzeugen ver-mocht. Es hat hierbei im wesentlichen folgende den Angeklagten be- und ent-lastende Umstände berücksichtigt:Gegen den Angeklagten spreche zunächst, daß er in Anbetracht desTatorts und der Tatzeit über die idealen Voraussetzungen [verfügte], um dieTat zu begehen. Ein zufälliges Zusammentreffen des Uwe S. mit demTäter, etwa mit einem Dieb oder Einbrecher, sei angesichts der ungewöhnli-chen Tatwaffe und des Umstandes, daß bei dem Tatopfer Bargeld in Höhe vonüber 690.- DM vorgefunden werden konnte, äußerst unwahrscheinlich. AuchWidersprüche im Aussageverhalten des Angeklagten, etwa zur optischen undakustischen Wahrnehmung der Schüsse, sowie sein Bestreben, den Tatver-dacht durch unwahre Behauptungen auf einen Dritten zu lenken, könnten fürdessen Täterschaft sprechen. Als auffällig hat es das Landgericht zudem be-zeichnet, daß der Angeklagte um ca. 20.19 Uhr und nochmals um etwa20.36 Uhr jeweils aus seinem Büro Birgit S. angerufen hat, um nach demVerbleib Ihres Ehemannes zu fragen, zumal da er spätestens um 20.20 Uhrden ihm bekannten Pkw des Uwe S. vor der Firma geparkt wahrgenom-men hatte und damit jedenfalls vor dem zweiten Gespräch wußte, daß dieserbereits eingetroffen sein mußte. Schließlich sei auch als belastendes Indiz zuwerten, daß der Angeklagte sich in auffälliger zeitlicher Nähe vor dem Tatge- - 7 -schehen Bargeld in Höhe von 120.000 DM verschafft habe. Die - wechseln-den - Erklärungen, die der Angeklagte zur Verwendung dieses Geldes abge-geben hat, hat das Landgericht hierbei sämtlich für widerlegt erachtet. Es istvielmehr zu dem Schluß gekommen, daß gewichtige Anhaltspunkte dafürsprächen, daß die Beschaffung des Geldbetrages in Verbindung mit der Tatgestanden habe. Die wie das Landgericht ausführt naheliegendste Mög-lichkeit, daß das Geld als Auftragslohn für die Tötung des Uwe S. durcheinen Dritten benötigt wurde, hat es jedoch letztlich als eher fernliegend ver-worfen, da der Angeklagte sich in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten habeund der Zweck der Beauftragung eines Dritten gerade darin liege, daß der Auf-traggeber sich zur Tatzeit unter Verschaffung eines Alibis fern vom Tatort auf-halte.Gegen eine Täterschaft des Angeklagten spreche, daß ein Motiv für dieTat nicht ersichtlich sei. Insbesondere habe ein Liebesverhältnis zwischen ihmund der Ehefrau des Opfers nicht bestanden. Daß der Angeklagte einseitig anBirgit S. interessiert und möglicherweise heimlich in sie verliebt war, kön-ne nicht als ein plausibles Motiv für die Tat angesehen werden. Zudem seienunmittelbare Beweismittel und Tatspuren bei dem Angeklagten nicht vorgefun-den worden. So hätten trotz sofortiger und intensiver Nachsuche weder dieTatwaffe aufgefunden werden noch bei einer Schußabgabe durch den Ange-klagten zu erwartende Schmauchspuren an dessen Händen oder - in Anbe-tracht der kurzen Schußentfernung serologische Anhaftungen des Opfers anseiner Kleidung oder seinen Schuhen festgestellt werden können. Zu Gunstendes Angeklagten spreche auch, daß es von vorneherein stets sein ausdrückli-cher Wunsch gewesen sei, daß Jörg und Ralf S. ebenfalls zu dem Terminerscheinen sollten. Unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte erst seit dem - 8 -Telefonat um 19.58 Uhr sicher davon ausgehen konnte, daß Uwe S. alleinzu dem Treffen erscheinen werde, habe er zudem nur einen kurzen Zeitraumvon ca. einer Viertelstunde bis zur Tatbegehung zur Verfügung gehabt. Gegeneine Täterschaft des Angeklagten spreche schließlich auch der von Zeugengeschilderte aufgelöste, von Panik gekennzeichnete Zustand des Angeklagtennach der Tat sowie der Umstand, daß die brutale, einer Hinrichtung gleich-kommende Tat für den nach Zeugenaussagen weichen, gefühlsbetonten undbisher nicht durch Gewalttätigkeit auffälligen Angeklagten eher persönlich-keitsfremd sei.Zusammenfassend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daßzwar eine Vielzahl von Indizien für die Täterschaft des Angeklagten spräche,jedoch weder jedes einzelne Indiz noch deren Gesamtheit den sicheren Schlußauf die Schuld des Angeklagten zuließen, wenngleich die dafür sprechendeWahrscheinlichkeit ... auch hoch [sei] (UA 69). Letztlich seien die gegen dieTäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände aber auch nicht von sountergeordnetem Gewicht, daß darauf gestützt nicht letzte Zweifel an derSchuld des Angeklagten verblieben.3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seinerTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-gel hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tat-richters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob demTatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-lich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweis-würdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend - 9 -sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen auseinander-setzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweis-würdigung 2).4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zugrundeliegende Beweis-würdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie in einem wesentli-chen Punkt lückenhaft und nicht erschöpfend ist.Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, gewichtige Anhaltspunktesprächen dafür, daß die Beschaffung des Geldbetrages von 120.000.- DMdurch den Angeklagten in Verbindung mit der Tat gestanden habe. Die vomLandgericht selbst zunächst als am naheliegendsten bezeichnete Möglichkeit,daß es sich um den Auftragslohn für die Tatbegehung durch einen Dritten ge-handelt haben könnte, hat es schließlich allein aufgrund des Umstandes ver-worfen, daß der Angeklagte was für eine Auftragstat untypisch sei - sich zurTatzeit in Tatortnähe aufgehalten habe. Diese Argumentation greift zu kurz; siewird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.Das Landgericht hat nämlich insoweit nicht bedacht, daß der Angeklagteauf andere Weise als durch eine Abwesenheit vom Tatort versucht habenkönnte, sich für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Hierauf könnte die auchvom Landgericht als auffällig bezeichnete Häufung von Telefongesprächenhinweisen, die der Angeklagte in der als Tatzeit in Betracht kommenden Zeit-spanne vom Festanschluß in seinem Büro aus geführt hat. Nach den Feststel-lungen rief der Angeklagte gegen 19.58 Uhr das Tatopfer auf dessen Handy an(UA 15). Er wußte damit, daß Uwe S. sich zu diesem Zeitpunkt schon aufder Anfahrt befand. Bereits um ca. 20.15 Uhr folgte ein weiterer Anruf des An- - 10 -geklagten auf denselben Handy-Anschluß, den Uwe S. möglicherweiseweil er zu diesem Zeitpunkt seinem Mörder bereits gegenüber stand nichtmehr entgegennahm (UA 16). Den Grund dieses Anrufs konnte das Landge-richt nicht sicher aufklären. Einige Minuten später, um ca. 20.19 Uhr, rief derAngeklagte nunmehr die Ehefrau des Tatopfers, Birgit S. , auf deren Fest-netzanschluß an, möglicherweise um ihr mitzuteilen, daß Uwe S. immernoch nicht eingetroffen sei (UA 18). Obgleich das Gespräch nach kurzer Zeitwegen des für den Angeklagten unerwarteten Eintreffens des Zeugen R. beendet werden mußte, blieb die Verbindung zum FestnetzanschlußS. für die Dauer von weiteren 13 Minuten und 52 Sekunden aufrechter-halten, wobei der Grund hierfür nicht aufgeklärt werden konnte (UA 19).Schließlich rief der Angeklagte gegen 20.36 Uhr erneut Birgit S. an. DenZweck dieses Anrufes hat das Landgericht als nur schwerlich nachvollziehbarbezeichnet (UA 52), zumal da der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassungdas ihm bekannte Fahrzeug des Uwe S. bereits um 20.20 Uhr wahrge-nommen hatte, mithin zum Zeitpunkt des Anrufes bereits wußte, daß UweS. auf dem Firmengelände eingetroffen war.Aufgrund dieser Auffälligkeiten hätte daher das Landgericht bei derPrüfung der Frage, ob die Tat im Auftrag des Angeklagten durch einen Drittenbegangen worden ist, in seine Überlegungen die Möglichkeit miteinbeziehenmüssen, daß der Angeklagte bestrebt war, sich durch die festgestellten zahl-reichen Telefonanrufe, deren fernmeldetechnische Erfassung und Aufzeich-nung ihm naheliegend bekannt war, für den in Betracht kommenden Tatzeit-raum ein Alibi zu konstruieren. In diesem Zusammenhang hätte gegebenenfallsauch der Umstand berücksichtigt werden können, daß der Angeklagte seit sei-ner Jugend ein starkes Interesse an der Ermittlungstätigkeit der Polizei hat, - 11 -Ordner über Kriminalfälle anlegte, sich einen Spurensicherungskoffer ver-schaffte und durch Straftaten zum Nachteil seines früheren Arbeitgebers Poli-zeieinsätze provoziert hat, um anschließend als Tatentdecker die polizeilicheErmittlungsarbeit beobachten zu können (UA 4/5).Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, das in seinerzusammenfassenden Würdigung die Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft desAngeklagten als hoch bezeichnet hat, bei Berücksichtigung dieser Gesichts-punkte seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten überwunden und eineStrafbarkeit als (Mit-) Täter oder jedenfalls als Anstifter bejaht hätte. Dies giltumso mehr, als einer Reihe von Umständen, die das Landgericht als entla-stend gewertet hat, - wie etwa das Nichtauffinden der Tatwaffe, das Fehlen vonTatspuren am Körper und an der Kleidung des Angeklagten und die als eherpersönlichkeitsfremd gewertete Art der Tatausführung - bei Ausführung der Tatdurch einen Dritten entweder überhaupt kein oder aber nur ein geringeres Ge-wicht zukommen würde.Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung.Tepperwien Maatz Athingnrn n!"#
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