BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankenthal vom 8. Dezember 2006 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand: 2 Strafsch344rfend hat das Landgericht ber374cksichtigt, dass der Angeklagte "gleich drei Tatbestandsalternativen" des 247 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die K366rperverletzung zwar mittels eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs und einer 3 - 3 - das Leben gef344hrdenden Behandlung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) began-gen, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aber auch mittels eines hinterlistigen 334berfalls im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Be-schwerdef374hrer den Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung aus-dr374cklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen rechtlichen Nachpr374fung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-schr344nkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 318 Rdn. 13 m.w.N.). Hinterlist setzt voraus, dass der T344ter, wenn er das Opfer - wie hier - pl366tzlich von hinten angreift, dabei planm344337ig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem 334berfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschlie337en (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB 247 223 a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.). Ein solches planm344337ig auf Verdeckung aus-gerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom Landgericht getroffenen Feststellungen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht entnommen werden. Vielmehr fasste der Angeklagte danach den Ent-schluss, die Nebenkl344gerin zu 374berfallen, erst, nachdem diese an ihm vorbei-gegangen war. Indem der Angeklagte sich der Nebenkl344gerin, von dieser un-bemerkt, von hinten n344herte, ihr zwei an den Enden fest verknotete Schn374rsen-kel um den Hals legte und diese drosselte, hat der Angeklagte f374r den Angriff lediglich das 334berraschungsmoment ausgenutzt. Das gen374gt aber f374r Hinterlist im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97 m.w.N.). 4 Die Erw344gung des Landgerichts, die Tat sei aufgrund ihrer Begehungs-weise geeignet, das "Sicherheitsgef374hl der Bev366lkerung schwerwiegend zu be- 5 - 4 - eintr344chtigen", l344sst besorgen, dass es sich bei der Bemessung der H366he der verh344ngten Freiheitsstrafe auch von generalpr344ventiven Erw344gungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Ange-klagten, sondern auch) anderer m366glicher k374nftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen w344re nur dann, wenn eine gemeinschaftsgef344hrliche Zunahme solcher oder 344hnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005, 515 m.N.). Das ist hier jedoch nicht belegt. Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an einer strafmildernden Ber374cksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der gef344hrlichen K366rperverletzung abgelegten Gest344ndnisses gehindert gesehen hat, "weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweisla-ge Rechnung trug und von taktischen 334berlegungen getragen war". Zwar kann in einem solchen Fall einem Gest344ndnis eine wesentlich strafmildernde Bedeu-tung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Da-f374r, dass es sich hier so verh344lt, geben die Urteilsgr374nde jedoch nichts her. Bei der Beurteilung der Motive f374r die Ablegung eines Gest344ndnisses ist aber im Zweifel von der f374r den Angeklagten g374nstigsten M366glichkeit auszugehen (vgl. BGH DAR 1999, 195 m.N.). 6 - 5 - Da nicht auszuschlie337en ist, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Bemessung der H366he der gegen den bislang strafrechtlich "nur ganz uner-heblich in Erscheinung" getretenen Angeklagten verh344ngten Strafe ausgewirkt haben, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Die zugrunde liegenden Fest-stellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-hen, sind zul344ssig. 7 Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein und Athing RiBGH Dr.Ernemann sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Sost-Scheible
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