BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. Juni 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Oktober 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin erg344nzt, dass der Angeklagte R. unter Aufl366-sung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2007 (Az.: 25 Ls 577/07 - 416 Js 15964/07) und vom 11. Juni 2008 (Az.: 21 Ls 136/08 - 425 Js 3191/08) und unter Einbeziehung der dort jeweils verh344ngten Ein-zelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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