BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173 /12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- d esanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 201 2 beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 2012 wird a) das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen auf gehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt unterblieben ist, b) das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die Höhe eine s Tagessatzes der für die Fälle 1 bis 10 ve r- hängten Geldstra fen jew eils 1 Euro beträgt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahre n und drei Monaten verurteilt. Die hierg e- gen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass. Denn der Angekl agte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine "feste Gewohnheit" geworden (UA S. 6), er "ist im Vorfeld der Taten selbst in eine Drogenabhängigkeit geraten" (UA S. 21; ähnlich UA S. 19 f.) und er beging die Taten, "um seine Einkünfte durch Drog engeschäfte aufzubessern", weil es für ihn schwierig geworden war, "den immer größere Ressourcen verbrauche n- den D rogenkonsum zu finanzieren" (UA S. 8). Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine "Such t- problematik allein bewältigen" wol le, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in Betracht komme, "sollte er di esen Entschluss überdenken" (UA S. 22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorb ehaltenen Ma ß- nahme vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 5/11). Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichta nwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausge nommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). Über die Maßregelanordnung ist daher 2 3 4 - 4 - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu en t- scheiden. 2. Der Senat holt ferner - wie vom Generalbundesanwalt mit zutreffender Begründung beantragt - die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe für die in den F ällen 1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten Geldstr afen nach. 3. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revi - sion führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betrach t (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 357 Rn. 15 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin 5 6
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