BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173 /14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruch diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 13. November 2013 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der U r- teilsgründe verurteilt wurde, b) im gesamten Straf ausspruch und hinsichtlich der Nich t- a nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahl s in sieben Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor e r- sichtlichen Umfang Erfolg hat. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wege n Wohnungseinbruchdie b- stahl s im Fall II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen hebelte auf. Durch eine weitere Holztür, die von dem Schuppen direkt in das Wohnhaus führt, gelangte der Angeklagte sodann in das Wohnhaus" (UA S. 12), wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. b) Diese Feststellungen belegen die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hinreichend. Die Vorschrift setzt in ihrer 1. Alternative den Einbruch in eine Wohnung voraus. Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gl eichsteht, lässt sich den Ausfü h- rungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 1 2 3 4 5 - 4 - 48). Ebenso wenig teilt das Landgericht mit, ob der Angeklagte auch die von dem Schuppen in das Wohnhaus führe nde Tür aufgebrochen hat. Ein "Einsteigen" im Sinne der 2. Alternative des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf die das Landgericht in der rechtlichen W ürdigung ebenfalls verweist (UA S. 30), liegt dagegen ersichtlich nicht vor. Denn Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öf fnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10 , NStZ - RR 2010, 374, 375 ; Fi scher, aaO, § 243 Rn. 6 mwN). c) Die Aufhebung der Veru rteilung wegen Wohnungseinbruch diebstahls in diesem Fall zwingt nicht zur Aufhebung der jedenfalls einen Diebstahl be l e- genden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 2. Auch die Strafaussprüche und die Nicht a nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehun gsanstalt haben keinen Bestand. Zu Letzterer hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Mai 2014 unter anderem ausgeführt: "Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im gte [hat] bereits zu Schu l- ze iten Marihuana und seit dem 20. Lebensjahr auch Amphetamin ko n- konsumiert. Auch wenn die sachver ständig beratene Kammer rechtsfe h- lerfrei eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit verneint, legen die 6 7 8 9 - 5 - Konsummengen und die Dauer des Konsums nahe, dass eine zumindest psychisch e Abhängigkeit entstanden ist." Dem tritt der Senat bei. Es lässt sich a uch nicht von vorneherein au s- schließen, dass die Taten auf den Hang zurückgehen, da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts über keine legalen Einkünfte verfügte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Dies kann auch für die von § 64 StGB g eford erte negative Gefahrenprognose Bedeutung haben. Feststellungen zu den Erfolgsaussichten einer Ther apie hat die Strafkammer, die § 64 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt und nich t geprüft hat, nicht getroffen. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf ve r- weist, dass die Aufhebung der Nicht a nordnung der Maßregel auch die Aufh e- bung sämtlicher Strafaussprüche zu Folge habe, weil nicht auszuschließen sei, dass die Kammer sich im Fall der Anordnung der Unterbringung des Angekla g- t en in einer Entziehungsanstalt zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe veranlasst sehen könnte, kann der Senat sich dem nicht ve r- schließen. Jedoch hebt der Senat - entgegen dem Antrag des Generalbundesa n- walts - auch die allein die A hndung betreffenden Feststellungen auf. Dies ist schon im Hinblick auf die Feststellungen der Strafkammer zum Drogenkonsum des Angeklagten geboten, die auf seinen - indes widersprüchlichen - Angaben beruhen. 10 11 12 - 6 - 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des A n- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 13
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