BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173 /15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, c) hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 g- ten entgegenstehen und d) soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Fre ispruch im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen eines weiteren versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sech s Monaten verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 1.150 e- hen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrens - und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat i n dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuc h- ten Betrug e s in zwei Fällen verurteilt wurde. Hinsichtlich dieser zum Nachteil von Versicherungen begangenen Taten stellt das Landgeri cht fest, dass der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt überhöhte Forderungen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht habe. - 9 und 10). Allein aufgrund dieser Feststellung ist dem Senat nicht möglich zu übe r- prüfen, ob sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe ta t- sächlich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht hat. Denn auch die Au s- führungen in der Beweis - sow ie der rechtlichen Würdigung befassen sich nicht mit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung der Taten geko m- men ist. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass infolge freiwilligen Rücktritts die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchte n Betrug e s entfa l- len ist. 1 2 3 4 - 4 - 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Stra f- kammer nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise ve r- zögert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2015 4 StR 21/15 [Rn. 15] mwN). H ierfür bestand angesichts der bereits in den Jahren 2009 und 2010 b e- gangenen Taten schon deshalb Anlass, weil die Strafkammer im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafen selbst ausführt, dass zugunsten des Angeklagten en sämtlich schon länger zurückliegen, ohne dass dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung ein Ve r- 16). 3. Schließlich h at auch die ersichtlich gemäß § 111i Abs. 2 StPO g e- troffene Feststellung, dass der Anordnu ng des Verfalls in Höhe von 1.150 n- sprüche der Geschädigten entgegenstehen, keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass bei di e- ser Entscheidung auch § 73c StGB zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2015 4 StR 463/14 , NStZ - RR 2015, 176, 177 mwN). 4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall II. 3. der Entscheidungsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die ersten drei Taten und die in dem früheren U rteil verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Die für die T a- ten II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verhängten Einzelstrafen können d a- gegen bestehen bleiben; sie sind rec htsfehlerfrei zugemessen, insbesondere sind die länger zurückliegenden Tatzeiten in ausreichender Weise berücksic h- tigt. 5 6 7 8 9 - 5 - 5. Im Übrigen weist das Urteil aus dem vom Generalbundesanwal t in der Antragsschrift vom 20. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten be schwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten also dem Jahr 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 2 StR 136/11, NStZ - RR 2012, 170, 171). Ferner werden zu einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Ve r- fahrensverzögerung d ie Ausführungen des Generalbundesanwalts in der A n- tragsschrift vom 20. Mai 2015 zu beachten sein. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 10 11 12
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