ECLI:DE:BGH:2018:170718B4STR173.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173 / 1 8 vom 17. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Be schwerdeführers am 17. Juli 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 10. Januar 2018 im gesamten Maßr e- gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbr ingung des Ang e- klagten in einer Ent ziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zw ei Jahre n und drei Monate n der S trafe vor der Maßregel angeordnet sowie eine Entsche i- dung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferung s- haft getroffen. D ie auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen 1 - 3 - Rechts sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuld - noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen h at d ie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie h ungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Bestand. Z war ist das sachve r- ständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Hang s des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Alkohol ausgegangen . Die Fes t- stellungen tragen jedoch nicht die weitere Annahme d es Landgerichts, dass zwischen diesem Hang und den abgeurteilten Taten zwei von dem Angekla g- ten gemeinsam mit Mittätern verübten bewaffneten Raubüberfällen auf Juw e- liergeschäfte im Januar 2015 und im Juni 2015 ein symptoma ti scher Zusa m- men hang bestehe. a) Das Landgericht hat z ur Begründung seiner Annahme eines sympt o- matischen Zusammenhangs lediglich angeführt, dass der Angeklagte der nach den Feststellungen vor bei den Raubüberfällen jeweils zwei bis drei kleine Fläschchen Wodka konsumiert hatte, um s ich zur Tatbegehung zu ermutigen die Ta ten im alkoholbedingt enthemmten Zustand begangen habe . b) Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem für eine Unterbri n- gung nach § 64 St GB erforderliche n symptomatische n Zusammenhang zw i- schen dem Hang des Täters und der Anlasstat, wenn der Täter sich nüchtern 2 3 4 5 - 4 - zur Tat entschließt und sich sodann lediglich zur Erleichterung der Tatausfü h- rung Mut antrinkt ( vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1 990 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 30. Juni 2016 3 StR 231/16, juris Rn. 5 ; MüKo - StGB/van Gemmere n , 3. Aufl., § 64 Rn. 45). So liegt es hier. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass es in beiden Fällen nicht der Alkohol genuss war , der den Tatentschluss bei dem Angeklagten auslöste. Es handelte sich vielmehr bei beiden Raubübe r- fällen um Taten, die der Angeklagte und seine Mittä ter bereits mehrere Tage im Vo raus geplant , beschlossen und vor bereitet hatten und zu deren Bege hung der Angeklagte jeweils eigens aus Litauen nach Deutschland ge reist war. Dass der Angeklagte sich an beiden Tattagen Mut antrank , was zu seiner alkoholb e- dingten Enthemmung führte , war nur noch ein von ihm gezielt eingesetztes Mi t- tel zur Erleichterung d er Tatausführung, wie dies auch bei Tätern vorkommt, die keinen Hang im Sinne des § 64 StGB aufweisen ; der symptomati sche Zusa m- men hang zwischen Hang und Anlasstat wird hierdurch jedoch nicht begründet. c) Die Maßregel kann deshalb keinen Bestand haben. D a es indes nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den begangenen Raubtaten noch festgestellt wird, ist über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstal t erneut zu befinden. Der neue Tatrichter wird jedoch die Feststellung, der Angeklagte habe vor beiden Taten Alkohol konsumiert, um sich zur Tatbegehung zu ermutigen, als bindend zugrunde zu legen haben, da es sich hierbei um eine doppelrelevante, auch für die Schuldfähigkeitsbeurte i- lung bedeutsame Tatsache handelt. 6 7 - 5 - 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen etwa bei weit gehender Sprachunkundigkeit eine s ausreisepflichtigen Auslä n- der s dem Tatgericht die Möglichkeit eingeräumt ist, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB von d er Anordnung der Unterbrin gung in einer Entziehungsanstalt abzusehen (vgl. BT - Drucks. 16/5137, S. 10 ; BGH, U rteile vom 6. Juli 2017 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsau s- sicht 4; vom 18. Dezember 2007 1 StR 411/07, StV 2008, 138 ; Beschluss vom 1 3. November 2007 3 StR 452/07, NStZ - RR 2008, 73 f. ) . G eben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prü fung , hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 , aaO ; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 4 StR 547/15, ju ris Rn. 8; vom 12. März 2014 2 S tR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 5 StR 472/08 , BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8
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