BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 174/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO b e schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versä u - mung der Fristen zur Beantragung der Wiedereinse t - zung sowie zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeic h - nete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen. Gründe: 1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründung s - frist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: - 3 - Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September 1999 als versuchten gefhrlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. A l - lerdings unterfllt das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ("hnlicher, ebenso gefhrlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit i h - rem Zubehr (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbah n - rand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den Gullyschacht warf, hat er daher eine dem Straßenverkehr dienende, nmlich die gefahrlose Überqu e - rung von Kanalschchten ermglichende, Einrichtung von ihrem bestimmung s - gemßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB b e - seitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beei n - trchtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten Gefhrdung ei n - - 4 - zelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das Landgericht zu Recht eine Versuch s strafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen. Tepperwien Athing Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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