BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 174/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde ein Verfahrenshindernis geltend. 1 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der Ur-teilsgr374nde abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Er366ffnungsbe-schluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jah-res 2008 von B. aus einen "schwunghaften Handel" mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und M344rz 2008 unter Beteiligung seiner Cousins H. und D. A. sowie des N. jeweils Amphetamin an Benjamin 3 - 4 - K. . Dar374ber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Bet344ubungsmittel-gesch344fts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auch des K. mit, das nicht Gegenstand der Anklage ist. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm autorisierte Verteidigererkl344rung bestritten und erkl344rt, mit Drogen habe er noch nie etwas zu tun gehabt. 4 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren gest374tzt, die in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen H. und D. A. - von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Zu den durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingef374hrten Angaben der Zeugen K. und N. bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Fol-gendes mitgeteilt: 5 Nach den Bekundungen des Zeugen KHK R. habe K. bei den Vernehmungen die 204Ereignisse - soweit sie seinem Wahr-nehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegen374ber entsprechend den getrof-fenen Feststellungen geschildert". In den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde habe er die unmittelbare 334bergabe des Amphetamins durch den Angeklagten an N. bzw. an H. und D. A. 204dagegen223 nicht beobachtet. K. habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvor-lage als die Person identifiziert, die er als "aggressiven T374rken" bzw. "krassen T374rken" und Lieferanten von D. A. bezeichnet habe. Nach den Bekundun-gen des Zeugen KHK W. habe N. bei seiner Vernehmung den Hergang "der verfahrensgegenst344ndlichen Taten im Einklang mit der Darstel- 6 - 5 - lung des Zeugen K. geschildert". Bei der Lieferung von 2 kg Amphetamin im M344rz 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) sei ein "aggressiver T374rke" zugegen gewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe wieder erkennen wollen. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. f374r glaubhaft erach-tet. Sie sei "schl374ssig, lebensnah, detailreich und frei von 374berschie337ender Be-lastungstendenz". F374r die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich der Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits f374r sich 374berzeugenden Angaben des Zeugen K. w374rden durch die mit ihnen korrespondierenden Angaben des Zeugen N. best344tigt. Hinsichtlich der Ereig-nisse vom 22. auf den 23. April 2008 w374rden die Bekundungen des Zeugen K. zudem durch die des Zeugen PHK B. gest374tzt. Nach dem Ergeb-nis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde das Amphetamin pers366nlich 374bergeben habe, dass er bei dem Geschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er jeweils das Entgelt f374r das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben Verhaltens-muster verlaufen seien, bestehe "nach allgemeiner Lebenserfahrung zur 334ber-zeugung der Kammer kein Zweifel", dass der Angeklagte das Amphetamin auch in den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde geliefert habe und dass ihm die ge-nannten Summen aus dem jeweiligen Erl366s zugeflossen seien. 7 2. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfeh-ler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 337 Rdn. 27, 29). 8 - 6 - a) In den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde l344sst sich dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen K. und N. zur Liefe-rung des Amphetamins durch den Angeklagten 204korrespondierende Bekundun-gen223 gemacht haben. Der Zeuge K. war in den F344llen II. 1. und 2. der Ur-teilsgr374nde nach seinen Angaben weder bei der 334bergabe des Amphetamin durch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen N. und an H. A. noch bei der 334bergabe des Amphetamins an die Gebr374der A. im Feb-ruar 2008 dabei und hat demgem344337 insoweit aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen k366nnen. Gleiches gilt f374r die in diesen F344llen erfolgten Zah-lungen an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde das Amphetamin dem Zeugen N. und H. A. 374bergeben hat, hat der Zeuge N. zudem keine Angaben zur Identit344t der Person gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom Landgericht aus der f374r erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenst344ndlichen Tat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde entfernt sich unter den hier gegebenen Umst344nden mithin so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als blo337e Ver-mutung erweist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 42, 43; BGHR StPO 247 261 Vermu-tung 11; Meyer-Go337ner aaO 247 261 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Einen Erfahrungssatz, dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Bet344ubungsmittelge-sch344ften desselben Zwischenh344ndlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenh344ndler wei-terver344u337erten Bet344ubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht nicht. 9 b) Die Beweisw374rdigung ist im 334brigen insgesamt l374ckenhaft und l344sst deshalb eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht zu. 10 - 7 - Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer aus-reichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Verneh-mungsbeamten in die Hauptverhandlung eingef374hrten Aussagen der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgr374nde nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnah-me (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 12 m.w.N.). Ist aber - wie hier - eine W374rdigung und Bewertung der f374r die Urteilsfindung ma337-gebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, gen374gt es nicht, im Rahmen der Beweisw374rdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, "entsprechend den getroffenen Fest-stellungen" geschildert habe (vgl. Senatsbeschl374sse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und vom 17. M344rz 2009 - 4 StR 662/08 Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden er-forderlich, neben dem n344heren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussa-gen auch die Umst344nde ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2009 aaO). 11 Zudem h344tte es unter den hier gegebenen Umst344nden der Mitteilung be-durft, ob die Zeugen K. und N. bereits wegen ihrer Beteiligung an den hier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei Aus-sagen im Bereich des Bet344ubungsmittelstrafrechts regelm344337ig ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf 247 31 BtMG entlasten wollte (vgl. BGH NStZ 2004, 691). Insbesondere h344tte sich das Landgericht mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen m374ssen, dass ein "Aufkl344rungsgehil-fe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Gest344ndigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ 2003, 245; 2004, 691). 12 - 8 - Die aufgezeigten Darstellungsm344ngel f374hren zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil die Urteilsgr374nde dem Senat die 334berpr374fung der Annahme des Landgerichts, die Aussagen des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren seien "schl374ssig, lebensnah, detailreich und frei von 374berschie337ender Belastungsten-denz", nicht erm366glichen und zudem Erw344gungen zur Glaubhaftigkeit der An-gaben des Zeugen N. und dessen Glaubw374rdigkeit fehlen. 13 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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