BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 174/11 vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18. Oktober 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt erg344nzend: Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner R374ge der Verletzung von 247 337 i.V.m. 247 257c StPO auch einen Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht, ist diese R374ge aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. April 2011 unter I. 2 dargelegten Grund ebenfalls unzul344ssig. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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