BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 174/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2012 , an der teilgenommen haben: Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Prof. Dr. Schmitt , Bender als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertr eter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La nd - ge richts Essen vom 13. Januar 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ang e- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat ke inen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Morgen des 21. Mai 2011 gegen 4.30 Uhr kam dem Angeklagten auf einem Spaziergang in Richtung des Hauptbahnhofs in Essen auf einer ein - samen Fußgängerbrücke die Nebenklägerin ent gegen, die sich nach einem Treffen mit Freundinnen auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte hatte die Stunden zuvor mit einem Freund verbracht, mit diesem über Beziehung s- schwierigkeiten mit seiner langjährigen Freundin gesprochen und sowohl Alk o- hol als auch Kokain konsumiert, um seine Niedergeschlagenheit zu überwi n- den. Zum Tatzeitpunkt war er deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit nicht 1 2 3 - 4 - ausschließbar erheblich vermindert. Als die Nebenklägerin auf seine Aufford e- rung stehen zu bleiben nicht reagierte, fo lgte ihr der Angeklagte, so dass die Nebenklägerin Angst bekam . Sie teilte deshalb über ihr Mobiltelefon ihre r Freundin, der Zeugin H . , ihren Standort mit und berichtete ihr , sie fühle sich verfolgt. Der Angeklagte wurde nun aggressiver, verlangte von der Nebe n- klägerin sexuelle Handlungen, u.a. den Oralver kehr , und drückte sie so heftig gegen das Geländer der Brücke, dass sie befürchtete hinunterzu fallen. D ie N e- benklägerin hielt sich ihrerseits an einer Stahlleiter fest, um der Aufforderung des Ang eklagten, mit ihm in ein Gebüsch zu gehen, nicht folgen zu müssen, rede te aber zugleich beruhi gend auf ihn ein, um ihn dazu zu bringen , von ihr abzulassen. Der Angeklagte , der das fehlende Einverständnis der sich weiterhin heftig wehrenden Nebenklägerin mi t etwaigen sexuellen Handlungen erkannte, würgte sie bis zur Atemnot, versuchte sie zu küssen und schlug ihren Kopf mehrfach ge gen die Stahl leiter. Währenddessen versuchte die Nebenklägerin mit ihrem in der Hand gehaltenen Mobiltelefon ihre Freundin anzuru fen. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es dem Angeklagten, seine Hand in die Hose der N e- benklägerin zu stecken und seinen Finger in ihren Anus einzuführen, wobei er sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen, anderenfalls werde er ein tatsächlich nicht vorhande nes Messer einsetzen. Nachdem der Angeklagte kurz darauf bemerkt hatte, dass sich die Zeugin H . mit zwei weiteren Personen dem Tatort näher te und de n Namen der Nebenklägerin rief , ließ der Angeklagte von ihr ab. Dabei nahm er ihr Mobiltelefon an sich, was die Nebenklägerin unter dem Eindruck der vorangega ngenen Gewaltanwendung zuließ. E r hatte die A b- sicht, das Telefon für sich zu behalten. Noch vor dem Eintreffen der Polizei rief eine der beiden Freundinnen der Nebenklägerin den Angeklagten auf d eren Mobiltelefon an und forderte ihn auf, dieses zurückzugeben. Sie erhielt sinng e- mäß die Antwort, die Nebenklägerin solle ihn erst einmal befriedigen, woraufhin die Verbindung abbrach. - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung d es Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revision s- vorbringens k einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; dies gilt auch hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteil ung wegen Raubes. a) Die getroffenen Feststellungen tragen die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe gegen die Nebenklägerin ein Nötigungsmittel im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB zum Zweck der Wegnahme ihres Mobiltelefons eing e- setzt. aa) Der Tatbes tand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache ( st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1964 1 StR 267/64, BGHSt 20, 32, 33; Beschluss vom 7. September 1994 2 StR 431/ 94, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7). Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielric h- tung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer We g- nahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zei t- punkt der Wegnahme n och andauert oder als aktuelle Drohung erneuter G e- waltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, 4 5 6 7 - 6 - sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH, Be schluss vom 12. August 1992 3 StR 35 8/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431). bb) Gemessen daran erweist sich die erforderliche finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme hier als hinreichend belegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der Geschädigten in Zueignungsabsicht an sich, nachdem er u n- mittelbar zu vor die sich heftig wehrende Geschädigte zur Erzwingung sexueller Handlungen mit dem Kopf mehrfach schmerzhaft gegen eine Stahlleiter g e- schlagen , seine Hand in ihre Hose sowie seinen Finger in ihren Anus gesteckt und sie unter Androhung des Einsatzes eines Messers aufgefordert hatte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Strafkammer mit der von ihr gebrauchten Form u- n- 6) zugelassen, bei dieser lediglich einen Zu stand allgemeiner Einschüchterung kennzeichnen wollte , ist schon ang e- sichts der Heftigkeit der von dem Angeklagten ausgeübten Gewalt im unmitte l- baren zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme fernliegend. Es kommt hinzu, dass die kurz zuvor verübte Gewalt n icht nur für sich genommen als aktuelle Drohung neuer Gewaltanwendung weiter auf die Geschädigte einwir k- te , die sich unverändert im Einflussbereich des Angeklagten befand, sondern durch die zeitgleich ausgesprochene (neue) Drohung eines Messereinsatzes no ch verstärkt wurde. Dass die Geschädigte deshalb zum Zeitpunkt der We g- nahme nicht nur allgemein eingeschüchtert war, sondern sich der Wegnahme ihres Mobiltelefons nicht zu widersetzen wagte, weil sie vor dem Hintergrund der aktuellen Drohung den Einsatz we iterer, zeitnaher Gewalt konkret befürc h- 8 9 - 7 - tete, ist daher ebenso rechtsfehlerfrei belegt wie das Bewusstsein des Ang e- klagten, diese Lage der Geschädigten bewusst zum Zweck der Wegnahme auszunutzen (so ausdrücklich UA 13) . b) Entgegen der Auffassung der Re vision ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Handelns mit Zueignungsabsicht ausg e- gangen. Die Möglichkeit, der Angeklagte könnte das Telefon nur deshalb an sich genommen haben, um die Geschädigte daran zu hindern, Hilfe herbeizuru fen, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen erörtert. Die Ausführungen, mit d e- nen sie diese Geschehensvariante ausgeschlossen hat, beruhen auf möglichen Erwägungen und sind deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im Übrigen hat das Landgericht festges tellt, dass der Angeklagte das Telefon mehrere W o- chen lang für sich behielt und es dann an einen Freund verschenkte. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Revision die vom Landgericht zu Lasten des Angeklagten ang estellte Erwägung beanstandet, strafschärfend müsse sich auswirken, dass er über das vollendete anale Eindringen hinaus hartnäckig sein Ziel, den Ora l- verkehr von der Nebenklägerin zu erzwingen, trotz ihrer körperlichen und verb a- len Gegenwehr weiterverfolgt e und nur durch das Einschreiten der Zeuginnen D . und H . zum Aufgeben der weiteren Tatausführung gebracht 10 11 12 13 - 8 - wurde, liegt hierin kein Rechtsfehler. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfü h- rungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrif t vom 6. Juni 2012 Bezug genommen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Bender
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