ECLI:DE:BGH:2016:121016B4STR174.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 174 /16 vom 12 . Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 2 . Oktober 20 16 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 20. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die Einzelstrafe im Fall II. 3. Tat 8 9 der Anklage auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ac ht Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 130.000 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat überwiegend keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen versagen . Zur Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bemerkt der Senat in Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2016: a) Dass die Negativmitteilu ng des Vorsitzenden erst am 11. Hauptver - handlungstag das Einlassungsverhalten des Angeklagten infolge eines Inform a- tionsdefizi ts beeinflusst haben könnte, das Urteil also auf einem möglichen Ve r- fahrensfehler beruht, schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Genera l- bundesanwalt aus. Der Angeklagte entsch loss sich erst am 48. Hauptverhand - lungstag zu einer Einlassung; mit ihm w aren Verständigungsgespräche zuvor (und auch später) nicht geführt worden. b ) Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende Verständigungsgespräche kann ein in diese Erörterungen nicht ei nbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528, 529 ; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 5 StR 123/14, juris Rn. 4 ). Ein Ausnahmefall, ve rgleichbar dem, über den der 2. Strafsenat mi t Urteil vom 21. Juli 2015 (2 StR 75/14, NStZ 2016, 228 ff. ) entschieden hat, liegt nicht vor. c) Im Übrigen entnimmt der Senat dem Revisionsvortrag, dass eine Mi t- teilung über während des Laufs der Hauptverhandlung in Bezug auf die Mita n- geklagten geführt e Verständigungsgespräche jeweils zeitnah erfolgt ist. Dies gilt angesichts der Zahl der Angeklagten sowie der Komplexität der Tatvorwürfe und der demgemäß über mehr als 6 0 Tage andauernden Hauptverhandlung auch, soweit dies zum Teil erst einen oder mehrer e Verhandlungstage später 3 4 5 6 7 - 4 - geschah. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zei t- punkt für die Mitteilung vor. Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig eine umgehende Information im Anschluss an Verständigungsgespräche geb o- ten, d och sind davon auch Ausnahmen möglich (BGH, Beschluss vom 27. Ja - nuar 2015 1 StR 393/15, NStZ 2015, 353). Soweit der Angeklagte, wie er we i- ter vorträgt, zu der vom Vorsitzenden angekündigten Verfahrensweise au s- drücklich sein Einverständnis erklärt hat, k önnte die Verfahrensrüge schon de s- halb keinen Erfolg haben (vgl. dazu LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 212 mwN). 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Jedoch verringert der Senat die im Fall II. 3. Fall 89 der Anklage festg e- setzte Einzelstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entspr e- chender Anwend ung von § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate. Das Landg ericht, das sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe der jeweils transportierten Geldbeträge hat leiten la s- sen, hat bei der Strafzumessung in diesem Fall erkennbar versehentlich ei nen Betrag von 75.000 tatsächlic h festgestellten Betrages von 38.000 o- naten verhängt. Die vom Senat vorgenommene Herabsetzung entspricht im Ergebnis der im Fall II. 3. Tat 156 der Anklage für einen Transport von 40.000 festgesetzten Einzelstrafe. 8 9 - 5 - Dass von dieser Herabsetzung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst sein könnte, kann der Senat sicher ausschließen. VRinBGH Sost - Scheible befin - det sich im Urlaub und ist d a- her gehindert zu unterschre i- ben. Roggenbuck Roggenb uck Franke Bender Quentin 10
Full & Egal Universal Law Academy