BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175/06 vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 30. November 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-beziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem fr374heren Urteil zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat auf die Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Bemessung der wegen der verfahrensgegenst344ndlichen Tat ver-h344ngten Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat zur Begr374ndung dieser Strafe, die es dem Strafrah-men des 247 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur erwogen, dass er der Gesch344digten keine 374ber die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden weiteren k366rperlichen Verletzungen zugef374gt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen Freiheitsstrafe zu verb374337en hatte. Diese in Anbetracht der H366he der verh344ngten Freiheitsstrafe schon f374r sich genommen sehr knappe Begr374ndung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie l344sst nicht nur unber374cksichtigt, dass das Ma337 der k366rperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als N366tigung mit Gewalt unter Strafe stellt, sondern l344sst auch au337er Acht, dass zwischen dem Angeklagten und der Gesch344digten eine l344nger andauernde intime Bezie-hung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht festge-stellt worden sind. Da das Landgericht diese wesentlichen Umst344nde (vgl. BGH StV 2001, 453; BGH, Beschl374sse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. M344rz 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe 4 - 4 - neu zugemessen werden. Der Senat kann hier nicht gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abse-hen, da die verh344ngte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angemessen erscheint. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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