BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel da-hin erg344nzt, dass die in Rum344nien erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Verh344ltnis 1:1 auf die Mindestverb374337ungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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