BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 17. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist zul344ssig, aber unbe-gr374ndet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T. ohne Rechtsfehler als - ersichtlich: aus tats344chlichen Gr374nden - f374r die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hierf374r gegebene Begr374ndung, die in das Wissen des Zeugen ge-stellte Tatsache, er habe sich am 23. Juli 2009 nicht im Kebabladen des Zeu-gen 326. aufgehalten, sei f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin K. unerheblich, weil diese nicht behauptet habe, den Zeugen T. dort gesehen zu haben. Hierzu hat sich das Landgericht in seinen - 3 - Feststellungen, in denen es die Identit344t des Imbissbesuchers ausdr374cklich of-fen gelassen hat (UA 32), auch nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. BGH, Be-schluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer
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