BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175 /11 vom 24. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24 . Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 15. Dezember 2010 mit den Festste l- lu n gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freihe itsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der geschäftlich mehrfach gescheiterte Angeklagte d ie finanzielle Schädigung der Stadt N. , da er die Vertreter dieser Stadt für seinen beruflichen Misserfolg veran t- wortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der Stadt verbundene gemeindliche Siedlungs - Gesellschaft N. mbH (GS G) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der GSG diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Stadt N. herbeiführen. Um dieses Ziel zu erreichen, wollte er die Leiterin des Rechnungsw e sens d er GSG, die Geschädigte L. , in seine Gewalt bringen 1 2 - 3 - und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der GSG auf ein Spende n- konto zu Gunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010 vorzunehmen, w o bei er sich vorstellte, dass die betreffen de Geldsumme durch die Überweisung für die GSG und die Stadt N. endgültig verloren sei n würde . Als sich die Geschädigte am frühen Morgen des 9. April 2010 in ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit befand und an einer Baustelle verkehrsb e- dingt halten musste, stieg der Angeklagte, der sie an diesem Tag wie auch an and e ren mit seinem Pkw verfolgt hatte, überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Pa rkplatz zu fahren. Von dort aus transpo r- tierte der Angeklagte die Geschädigte, die er inzwischen an Händen und Füßen gefesselt hatte, in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Woh n- haus. In dieser Liegeposition musste die Geschädigte mehr als eine Stunde verharren, bis sie vom Angeklagten, der ihr in der Folgezeit auch noch die A u- gen mit Klebeband verklebte, zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte verbrac h t wurde . Dort befragte der Angeklagte die Geschädigte L. zu den bei der GSG vorhan denen Gel d mitteln; die Geschädigte bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien. Als von dem Ehemann der G e schädigten alarmierte Polizeibeamte vor der Gaststätte erschienen, leugnete d er Angeklagte zunächst den Aufenthalt der Gesch ädigten in den Räumlichke i- ten , gab j e doch dann weiteren Widerstand auf , da sich die Beamten nur noch wenige Schritte von der gefesselt auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten b e- fanden, die daraufhin befreit we r den konnte. 2. Mit diesen Feststellungen ist die Bereicherungsabsicht des Angekla g- ten i.S.d. § 316a Abs. 1, §§ 239a, 255 StGB nicht hinreichend belegt. a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder e i- 3 4 - 4 - nem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsa b- sicht 3). Es muss eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögensla ge im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (SSW - StGB/Kudlich, § 253 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder möglich e Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens vorau s- sieht, etwa dann, wenn er dem O p fer nur einen Denkzettel verpassen (OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450) oder (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, StV 2011, 412) . b) Gemessen daran ergeben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht, dass der - umfassend geständige - Angeklagte ein en Vermögensvorteil für sich oder einen Dritte n erstrebte . Sein Tatplan war nach den Urteilsfeststellungen vielmehr darauf gerichtet, der GSG die Geldmittel durch eine - erzwungene - Überweisung zu entziehen, die Stadt N. auf diesem Wege erheblich zu schädigen und ihren Verantwortlichen dadurc h zu d e monstrieren, "wie es ist, kein Geld mehr zu haben". 5 - 5 - 3. Der Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes ebenso wie die tateinheitliche Verurteilung wegen räuber i- schen Angriffs auf Kraftfahrer. Die Sache bedarf insges amt neuer Verhandlung und Entscheidung. Ernemann Cierniak Mutzbauer Franke Quentin 6
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