BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17 6 /12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Jul i 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 9. Dezember 2011 w e rd en als unbegründet ver - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung en keinen Rechts f ehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Der Senat schließt aus, dass die umfa ssende, sehr sorgfältige Bewei s- würdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen E r- wähnung ihrer Flucht in die Schweiz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 2 StR 308/07, NStZ 2008, 303) beruht. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quen tin
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