BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 176 /1 5 vom 3. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer eine n Härteaus gleich für die teilweise durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigte Verurte i- lung des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 2013 zu 60 Tagessätzen zu je 10 unterlassen hat, liegt hierin kein durchgreifender Rechtsfehler. Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, die bei gemeinsamer Verhandlung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburte i- lung dieselbe Behandlung erfahren, so da ss Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet , ändert nichts an der Fo r- derung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile ; dieser Ausgleich ist soweit er geboten ist im Wege des sog. Härteau s- gleichs vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 3 StR 11 8/02 , wistra 2002, 422 ; vom 5. November 2014 1 StR 299/14 , BGHR StGB § 55 Beme s- sung 4 jeweils mwN). Eine für einen solchen Härteausgleich vorausgesetzte, lediglich infolge Vol l- streckung ausgeschlossene Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB war vorliegend gegeben. Denn nach Aufhebung der Strafaussprüche im Urteil des Lan d- gerichts Dortm und vom 22. März 2011 durch d en Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 wäre die im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 2013 verhängte Geldstrafe an s ich in dem nunmehr angegriffenen Urteil des Land - gerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 einbeziehungsfähig gewesen. Für die Anwend barkeit des § 55 StGB kommt es nämlich auf die letzte tatrichterliche En t- scheidung zur Schuld - oder Straffrage an. Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 4 StR 22/12, wistra - 3 - 2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.). Anders ist es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungssituation für eine schon im ersten tatrichterlichen Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Ent - scheidung; für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren t atrichterlichen Ent - scheidung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 2 StR 558/13 , NStZ - RR 2014, 242, 243 ). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der Prüfung eines solchen Härteausgleichs beruht. Denn ein Härtea usgleich bezieht sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 5 StR 266/13; vom 9. November 2010 4 StR 441/10 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 , dort auch zur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe ). Diese hat das Landgericht inde s in der unter Beachtung von §§ 39, 54 StGB geringstmöglichen Höhe festgesetzt. Denn es hat die rechtsfehlerfrei z u- gemessenen Einzelstrafen für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straf - taten von zwei Jahren und ei nem Monat sowie von 20 Tagessätzen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren, einem Monat und einer Woche zusammengefasst. An der Verhängung einer noch geringeren Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härt e- ausgleichs wäre es daher aus Rechtsgründen gehindert gewesen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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